Entscheidungsstichwort (Thema)

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Teilhabe am Arbeitsleben. Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 102 Abs 2 SGB 3 bzw Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte nach § 56 SGB 12. Vergleichbarkeit der Maßnahme mit Maßnahmen einer anerkannten WfbM

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit einer als Leistung zur Teilhabe konkret absolvierten Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.11.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ein Persönlichen Budget (PB) in Höhe von 1.100,00 Euro monatlich zzgl. von Fahrtkosten ab dem 01.09.2009.

Die am 00.00.1989 geborene Klägerin ist aufgrund eines Down-Syndroms geistig behindert. Ihre Eltern sind durch Beschluss des Amtsgerichts F vom 17.10.2007 (Az. 41 XVII N 000) zu Betreuern bestellt worden. Ab dem ersten Lebensjahr erhielt die Klägerin Frühförderung durch die Lebenshilfe. Sie besuchte von 1993 bis 1997 ein integratives Montessori-Kinderhaus, von 1997 bis 2001 eine integrative Montessori-Grundschule, von 2001 bis 2007 die Integrationsklasse einer Gesamtschule und von 2007 bis 2009 die Q-Schule B, eine Waldorf-Förderschule. Aus einem Kreis ehemaliger Schüler, Eltern, Lehrer und Freunde der Q-Schule wurde auf der Grundlage anthroposophischer Pädagogik 2008 der "A e.V." - im Folgenden: Verein - gegründet (AG B VR 000). Vereinszweck ist es, Entwicklungsräume (Orte der Begegnung) für individuelle Entwicklung und Gemeinschaftsbildung als Grundlage für die Gestaltung stimmiger Arbeits- und Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderung, Menschen unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Herkunft zu begründen, und das heilpädagogisch-sozialtherapeutische Anliegen, gemeinsame Arbeits-, Wohn- und Kulturbereiche zu schaffen, um Menschen mit Behinderung die Möglichkeit zu geben, mitten im öffentlichen Leben Sein und Wirken zu können. Die gesetzlichen Vertreter der Klägerin sind Gründungsmitglieder. Der Vater der Klägerin ist zudem Kassenwart des Vereins, der Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband ist und unter dem Namen "Die G" - im Folgenden: Einrichtung - ein (Kreativ-)Atelier, einen Laden für Kunsthandwerk und Malerei sowie mittlerweile auch ein Cafe betreibt.

Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung bescheinigte die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin des Gesundheitsamtes der Stadt B, Frau Dr. G, am 11.09.2006, dass die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Soweit die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erforderlich sei, werde sie das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringen. Sie sei gemeinschaftsfähig und teilweise von fremder Hilfe unabhängig.

Die Klägerin war bereits am Aufbau der Einrichtung beteiligt und ist dort - nach den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter - seit dem 01.09.2009 regelmäßig an fünf Tagen pro Woche, gelegentlich bei Vernissagen und Märkten auch samstags, tätig. Sie erhält keinen Lohn und ist nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bis zum Bezug einer eigenen Wohnung im September 2014 wurde sie von ihren gesetzlichen Vertretern zum Bahnhof gebracht und fuhr von dort mit dem Zug nach B.

Der Verein veranschlagt einen Tagesbetreuungssatz von 50,00 Euro. Die gesetzlichen Vertreter der Klägerin erbrachten in der Vergangenheit Mitgliedsbeiträge an den Verein i.H.v. monatlich 400,00 bis 600,00 Euro. Die in Vollzeit ausgeübte Leitung der Einrichtung liegt seit Anbeginn in den Händen der Frau T I, die seinerzeit als Lehrkraft aus den Diensten der Q-Schule ausgeschieden war. Diese wird seitdem durch wechselnde weitere Betreuer unterschiedlicher Qualifikation als Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte, FSJ___AMPX_‚_SEMIKOLONX___Xler oder ehrenamtlich Tätige unterstützt.

Am 27.08.2009 beantragten die gesetzlichen Vertreter der Klägerin bei dem Beklagten ein PB für die Bereiche Mobilität und Arbeit. Da die bestehenden WfbM sowohl für sie als auch für die Klägerin nicht der geeignete Einstieg in die Arbeitswelt seien, wollten sie eine Alternative dazu wählen und mittels des Budgets verwirklichen. Sie legten dazu ein Konzept des Vereins vom 17.03.2009 vor. Der Beklagte leitete den Antrag nicht an die für Maßnahmen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM zuständige Bundesagentur für Arbeit weiter, sondern bestätigte der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 14.09.2009 den Eingang eines "Antrages auf Betreutes Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII" und forderte u.a. die Vorlage eines Sozialhilfegrundantrages, von Nachweisen über die wirtschaftli...

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