Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenkassenverband. Hilfsmittellieferungsvertrag -Apothekerverband

 

Orientierungssatz

Der Abschluß eines Hilfsmittellieferungsvertrages zwischen Krankenkassenverbänden und einem Apothekerverband verstößt nicht gegen wettbewerbs-, sozial- und apothekenrechtliche Bestimmungen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.09.2001; Aktenzeichen B 3 KR 3/01 R)

 

Tatbestand

Mit Hinweis auf § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb <UWG> machen die klagende Innung für Orthopädietechnik und ihr Bundesinnungsverband gegen die beklagten Ersatzkassenverbände einen Unterlassungsanspruch geltend, gerichtet darauf, einen von den Ersatzkassenverbänden mit dem beigeladenen Apotheker-Verband geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Hilfsmitteln in Teilen nicht wirksam werden zu lassen.

Die klagende Innung ist eine Körperschaft des ö.R.; in ihr sind 113 hessische Fachbetriebe des Orthopädiemechaniker- und des Bandagistenhandwerks zusammengeschlossen; Aufgabe der Innung ist es u.a., die gewerblichen Interessen ihrer Mitgliedsbetriebe zu vertreten und zu fördern (§ 3 der Satzung vom 19.10.1974 = Anlage 1 zur Klageschrift vom 23.2.1996).

Der klagende Bundesinnungsverband nimmt diese Aufgaben auf Bundesebene wahr; er ist der Dachverband der auf Landesebene bestehenden Innungsverbände für Orthopädietechnik; ihm gehören -- so die Kläger -- mittelbar etwa 1550 Mitgliedsbetriebe an.

Mit Datum vom 4.5. und Wirkung ab dem 1.7.1995 (§ 17 aaO) haben die beklagten Ersatzkassenverbände mit ihren Landesvertretungen einerseits und der DAV, handelnd für die Landesapothekervereine, andererseits auf Bundesebene (§ 2 aaO) einen "Hilfsmittellieferungsvertrag" geschlossen <in Folge: "der Vertrag" mit u.a. folgenden Regelungen:

"§3 Lieferberechtigung

Abs 1 S. 1 Apotheken bedürfen zur Abgabe von Hilfsmitteln zu Lasten der Ersatzkassen einer Zulassung.

S. 2 ...

Abs 2 Die Apotheken gelten für die Abgabe von Hilfsmitteln als zugelassen, wenn an den Hilfsmitteln keine behinderten- und therapiegerechte Zurichtung notwendig ist und das Hilfsmittel nicht handwerklich individuell angefertigt werden muß, <= in Folge: "Hilfsmittel iS von Abs 2">

wie z.B. Inkontinenzhilfen/ Stoma-Artikel, Dekubitushilfen und Katheter

Abs 3 S. 1 Die Apotheken bedürfen für die Abgabe von Hilfsmitteln zu Lasten der KKen einer besonderen Zulassung nach § 126 SGB V, wenn am Hilfsmittel eine behinderten- und therapiegerechte Zurichtung notwendig ist. <= in Folge: "Hilfsmittel iS von Abs 3">

S. 2 Dies gilt insbesondere für die Lieferung folgender Hilfsmittel:

a)... bis i)...

Abs 4 Eine besondere Zulassung ist auch für die Abgabe von handwerklich individuell angefertigten und handwerklich zugerichteten Hilfsmittel erforderlich. <=in Folge: "Hilfsmittel iS von Abs 4">

Abs 5 S. 1 Die Zulassung nach Abs 3 und 4 erteilt der für den Sitz der Apotheke zuständige Ortsausschuß des VdAK/AEV auf Antrag der Apotheke (Anlage 1),

S. 2 Der für die Zulassung erforderliche Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse erfolgt nach Anlage 2.

Anlage 2 Nachweis fachlicher Kenntnisse nach § 3 Abs 5

...

2. Für die Abgabe von Hilfsmitteln nach § 3 Abs 3 und 4 sind besondere fachliche Kenntnisse nachzuweisen.

2.1 S. 1 Der Apotheker kann die besonderen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Hilfsmitteln, an denen eine behinderten- und therapiegerechte Zurichtung notwendig ist (§ 3 Abs 3), durch Zertifikate über seine Teilnahme... an Fortbildungsveranstaltungen ... nachweisen... ... .

S. 2 Seminarveranstaltungen werden von den Ersatzkassen anerkannt, wenn ...

S. 6 Die Ersatzkassen können auch andere geeignete Nachweise anerkennen. ...

2.2 ..."

In einem Anhang A zur Anlage 2 folgt eine Einzelabhandlung von Hilfsmitteln und Anforderungen für ihre Abgabe -- von der Dekubitusversorgung bis zur Abgabe von Kompressionsstrümpfen.

Der VdAK antwortete dem klagenden Bundesinnungsverband auf dessen Eingabe vom 17.8.1995 mit Schreiben vom 30.8.1995 u.a.: die Bedenken der Orthopädiemechaniker seien nicht begründet; durch den Vertrag seien Apotheken nicht berechtigt, in erweitertem Umfang Hilfsmittel abzugeben; gemäß § 21 des Arzneimittelgesetzes <AMG> iVm § 25 der Apothekenbetriebsordnung <ApBetrO> seien Apotheken schon zuvor berechtigt gewesen, neben Arzneimitteln auch "apothekenübliche Waren" abzugeben; dazu gehörten nach der Kommentierung bei Pfeil/Pieck/Blume u.a. Bandagen, Leibbinden und Inkontinenzartikel; d.h. in der Vergangenheit hätte Apotheken solche Artikel ohne weitere Anforderungen an personelle, räumliche oder apparative Voraussetzungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV> abgeben können; mit Hilfe des Vertrages habe man gerade im Hinblick darauf Wettbewerbsgleichheit mit den anderen Leistungserbringern herstellen wollen; selbstverständlich gälten auch für Apotheken die gemeinsamen Richtlinien <RL> der Spitzenverbände für die Belieferung mit Hilfsmitteln, einschließlich der dort vorgenommenen Dr...

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