nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 22.05.1998; Aktenzeichen S 2 V 22/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen B 9 VS 1/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1973 geborene Kläger begehrt die Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungsfolgen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Während seines Wehrdienstes in der deutschen Bundeswehr (01.10.1993 bis 30.09.1994) erlitt er am 15.04.1994 bei einem privaten Unfall eine Bandruptur am linken oberen Sprunggelenk (Ruptur des Ligamentum fibulo talare anterius), die am 21.04.1994 im Evangelischen Krankenhaus Rxxxx operativ (Bandnaht) und nachfolgend mit Knöchelschiene behandelt wurde. Anfang Juni 1994 wurde ihm vom Truppenarzt geraten, vorsichtig wieder mit sportlichen Tätigkeiten zu beginnen. Am 28.06.1994 knickte der Kläger bei privatem Krafttraining mit dem linken Fuß um. Nach truppenärztlicher Erstbehandlung wurde am 05.07.1994 im Bundeswehrkrankenhaus Kxxx eine rezidivierende Außen bandläsion links festgestellt. Die Möglichkeiten eines operativen oder eines konservativen Vorgehens wurden mit dem Kläger besprochen; er wünschte eine operative Versorgung im heimatnahen Bundeswehrkrankenhaus Hxxx. Unter Hinweis darauf, dass er auch in Kiel operativ behandelt werden könne, wenn eine zeitgemäße operative Versorgung in Hxxx nicht möglich sei, wurde er zur Truppe entlassen. Noch am gleichen Tag leitete der Truppenarzt eine konservative Behandlung - u.a. mit Gelcast-Schiene und Schonung - ein. Unter dem 27.07.1994 beschreibt er ein hervorragendes konservatives Ergebnis; er verordnete eine Mallelocbandage und für 2 Wochen Innendienst. Bei der Kontrolluntersuchung am 22.08.1994 gab der Kläger an, noch mäßige Beschwerden zu haben und regelmäßig zu joggen.

Nach Entlassung aus der Bundeswehr wurde der Kläger wegen bestehen der Beschwerden und Instabilität des linken oberen Sprunggelenks am 22.02.1995 im Evangelischen Krankenhaus Rxxxx operativ behandelt; es erfolgte eine Versorgung mit einer Periostlappenplastik. Wegen weiterhin bestehender Instabilität des linken oberen Sprunggelenkes wurde der Kläger am 29.11.1995 wiederum zur stationären Behandlung im Evangelischen Krankenhaus Rxxxx aufgenommen. Die Periostlappen plastik wurde dort als Therapieversager bewertet; am 30.11.1995 wurde eine Peronaeussehnenplastik durchgeführt.

Am 18.11.1994 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Versorgung nach dem SVG, weil bei der ärztlichen Betreuung im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses ein ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen sei. Obwohl bei der Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus Kxxx am 05.07.1994 eine sofortige Operation für erforderlich gehalten worden sei, habe der Truppenarzt eine konservative Behandlung vorgenommen. Der Beklagte zog die WDB-Akte des Wehrbereichsgebührnisamtes III und Behandlungsunterlagen des Krankenhauses Rxxxx bei; ferner holte er einen Befundbericht von dem Chirurgen Dr. Rxxxxxxx und eine Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse Gxxxxxxxx über beim Kläger behandelte Gesundheitsstörungen ein. Nach versorgungsärztlicher Auswertung dieser Unterlagen lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 13.10.1995 und Widerspruchsbescheid vom 07.02.1996 ab, weil es nicht wahrscheinlich sei, dass die in Erscheinung getretene chronische Außenbandinstabilität nachteilige Folge truppenärztlicher Behandlung einer wehrdienstunabhängigen Gesundheitsstörung sei.

Mit seiner Klage vom 04.03.1996 hat der Kläger vorgetragen, er habe am 28.06.1994 am linken Fuß einen dreifachen Bänderriss erlitten. Bei der am 05.07.1994 im Bundeswehrkrankenhaus Kxxx erfolgten Untersuchung sei ihm eine möglichst sofort anzusetzende Operation empfohlen worden. Dessen ungeachtet habe der Truppenarzt eine dreiwöchige operationsvorbereitende Gymnastik zur Stärkung der Muskulatur verschrieben und sodann am 27.07.1994 geäußert, dass eine Operation nicht erforderlich sei, da das Fußgelenk absolut stabil sei. Nach Ende der Wehrdienstzeit hätten die ihn behandelnden Ärzte festgestellt, dass durch das Unterlassen der Operation erhebliche Bänderschäden vorhanden seien. Auf die Falschberatung bzw. -behandlung des Truppenarztes sei es zurückzuführen, dass er erneut habe operiert werden müssen. Die Peronaeussehnenplastik wäre nicht erforderlich gewesen, wenn er bereits nach dem Bänderriss am 28.06.1994 operativ behandelt worden wäre. Am 30.01.1995 habe auf die vorgenannte Operationsmethode zurückgegriffen werden müssen, weil sich zu diesem Zeitpunkt die Bänder im linken Fußgelenk schon zurückgebildet hätten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.1996 zu verurteilen, im Sinne der Verschlimmerung ab Oktober 1994 bis 30.11.1995 eine Bandin...

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