rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Aktenzeichen S 11 KR 81/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.02.2002; Aktenzeichen B 1 KR 2/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von 25,- DM.

Er absolvierte vom 11.05. bis 01.06.1998 (22 Kalendertage) eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einem Kursanatorium in Bad Füssing. Auf die Aufforderung des Kursanatoriums vom 16.04.1998 entrichtete der Kläger einen sogenannten Selbstkostenanteil in Höhe von 25,- DM/Tag, insgesamt 550,00 DM.

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 02.06.1998 wandte sich der Kläger gegen die Zuzahlung für den 22. Tage der Kurmaßnahme, weil, so der Kläger, gesetzlich bestimmt sei, dass eine Kur nur 21 Tage dauern dürfe. Mit weiterem Schreiben vom 19.07.1998, bezeichnet als Widerspruch, wiederholte er seine Auffassung, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Selbstbeteiligung für den 22. Tag der Kurmaßnahme gebe.

Durch Bescheid vom 17.08.1998 lehnte die Beklagte eine "Befreiung" von der Zuzahlung für den 22. Tag der stationären Rehabilitationsmaßnahme ab. Zur Begründung verwies sie auf die gesetzliche Formulierung des § 40 Abs. 2 SGB V, wonach die Zuzahlung je Kalendertag zu erbringen sei. Der Rechtsnatur nach sei die Zuzahlung eine pauschalierte Form der Selbstbeteiligung des Versicherten. Nach der Intention des Gesetzgebers sei mit der Zuzahlung ursprünglich eine Steuerung des Leistungsverhaltens des Versicherten verfolgt worden (vgl. Bundestagsdrucksache 12/3608 zu Art. 1 Nr. 18 M 011, Seite 30).

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit gleichlautender Begründung zurück.

Der Kläger hat am 10.11.1998 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei zu Unrecht für den An- und Abreisetag der stationären Rehabilitationsmaßnahme zur vollen Zuzahlung in Höhe von 25,- DM herangezogen worden. An bei den Tagen sei er nur jeweils für ein paar Stunden im Kursanatorium anwesend gewesen und habe auch keine volle Verpflegung erhalten. Bekanntlich solle die Zuzahlung u. a. dazu dienen, die Ersparung eigener Aufwendungen zu berücksichtigen. Dem Sinngehalt dieser Regelung werde es nicht gerecht, wenn An- und Abreisetag jeweils als voller Tag des stationären Aufenthaltes im Rahmen der Zuzahlungsregelung gerechnet würden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1998 zu verurteilen, die Zuzahlung zur Rehamaßnahme in Höhe von 25,00 DM zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf den Wortlaut des § 40 Abs. 5 SGB V bezogen.

Das Sozialgericht Münster hat die Klage durch Urteil vom 26.10.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht auf den Wortlaut des § 40 Abs. 5 SGB V gestützt. Sinn und Zweck der dort normierten Zuzahlungen zwinge nicht zu einer anderen - gegen den Wortlaut - gerichteten Auslegung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihm am 07.01.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger die vom Sozialgericht zugelassene Berufung am 24.01.2000 eingelegt.

Zur Begründung bringt er vor: Es sei zu berücksichtigen, dass bei Kurmaßnahmen die Teilnehmer typischerweise die Kuranstalt am frühen Vormittag verließen, am Anreisetag werde dagegen gewünscht, dass die Teilnehmer nicht vor dem frühen Nachmittag erschienen. Da der Beitrag zur Entlastung der Krankenkasse beitragen solle, könne es nicht richtig sein, dass für einen Tag eine doppelte Zuzahlung beansprucht werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.10.1999 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1998 zu verurteilen, ihm 25,00 DM zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Auf Rückfrage des Senats hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2000 mitgeteilt, dass An- und Abreisetag mit der Rehabilitationseinrichtung als ein Tag in Höhe des vollen Tagespflege satzes abgerechnet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die kraft Zulassung statthafte (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1988 ist in dem hier zur Überprüfung gestellten Umfang nicht rechtswidrig; ein Anspruch auf Erstattung von 25,- DM steht dem Kläger nicht zu.

Allerdings ist das Sozialgericht zu Unrecht dav...

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