Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Entlassungsentschädigung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld

 

Orientierungssatz

1. Nach § 158 Abs. 1 S. 1 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist.

2. Hätte der Arbeitslose einen Teilbetrag der Abfindung auch dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig gelöst worden wäre, so ist dies rechtlich ohne Relevanz. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Abfindung und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich ( Anschluss BSG Urteil vom 14. März 1996, 7 RAr 24/95).

3. Auch eine Zahlung, die am Ende der ordentlichen Kündigungsfrist in gleicher Höhe zu zahlen wäre, ist bei der Frage, was als Entlassungsentschädigung anzusehen ist, einzubeziehen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16.07.2011 bis 23.10.2011.

Die am 00.00.1962 geborene Klägerin (Grad der Behinderung 30) arbeitete seit dem 04.01.1996 in Vollzeit bei der Firma T Beteiligungs-GmbH als Industriekauffrau; in der Zeit vom 16.05.2011 bis 15.07.2011 reduzierte sie gesundheitsbedingt ihre Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit (30 Stunden pro Woche). Mit Schreiben vom 21.05.2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis "ordentlich fristgerecht zum 30.11.2011". Im Rahmen des vor dem Arbeitsgericht I geführten Kündigungsschutzverfahrens einigten sich die Parteien auf folgenden Vergleich (Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.06.2011, Az.: XXX):

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgerechter Kündigung der Beklagten vom 21.05.2011 mit Ablauf des 30.11.2011 enden wird.

2. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt die Beklagte an die Klägerin eine schon jetzt entstandene und damit vererbliche Abfindung gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz i. H. v. 20.000,00 EUR brutto, zahlbar am Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3. Die Klägerin erhält die Möglichkeit, mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch schriftliche Kündigung zu beenden. Dadurch erhöht sich die Abfindung gem. Ziff. 2 dieses Vergleiches um 1.900,00 EUR brutto pro vollem Monat des vorzeitigen Ausscheidens; bei Ausscheiden innerhalb eines Monats für diesen Monat entsprechend anteilig. Eine vorzeitige Beendigung liegt im Interesse und entspricht auch dem Wunsch der Beklagten.

4. Im Übrigen wird das Arbeitsverhältnis ansonsten bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet."

Unter Bezugnahme auf den Vergleich kündigte sodann die Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2011 das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 15.07.2011, meldete sich bei der Beklagten am 12.07.2011 zum 16.07.2011 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen von der im Vergleich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, da ihr der psychische Stress am Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen und ihr von ihrer Psychotherapeutin dringend empfohlen worden sei, den Arbeitsplatz zu wechseln (ärztliche Bescheinigung vom 05.07.2011). Die Klägerin hatte in den letzten 12 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses bei 246 abgerechneten Tagen ein Bruttoarbeitsentgelt (Lohnsteuerklasse 4) in Höhe von 24406,25 Euro erzielt.

Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin im Juli 2011 eine Abfindung in Höhe von insgesamt 28.550,- Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der in Ziff. 2. des Vergleichs vorgesehenen Abfindung in Höhe von 20.000,- Euro (Abfindung aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung) und einem weiteren Betrag in Höhe von 8550,- Euro (4,5 x 1900,- Euro) anlässlich der in Ziff. 3 des Vergleichs vorgesehenen weiteren Abfindung für den Fall der vorzeitigen Kündigung durch die Klägerin. Eine Urlaubsabgeltung wurde nicht gezahlt.

Mit Bescheid vom 22.08.2011 entschied die Beklagte, dass der Anspruch auf Alg in der Zeit vom 16.07.2011 bis 23.10.2011 wegen der Entlassungsentschädigung ruhe. Ebenfalls mit Bescheid vom 22.08.2011 bewilligte die Beklagte sodann Alg für die Zeit ab dem 24.10.2011 bis 22.10.2012 (360 Kalendertage) mit einem Leistungsbetrag in Höhe von 30,59 Euro täglich. Den Bescheiden vom 22.08.2011 widersprach die Klägerin am 30.08.2011 ohne weitere Begründung. Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.10.2011 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Bei Einhaltung der arbeitgeber...

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