nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.04.2003; Aktenzeichen S 4 KR 190/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen B 1 KR 12/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. April 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für D-Ribose zur Behandlung der Krankheitsfolgen eines Myoadenylate-Deaminase-Mangels (MAD).

Bei der 1956 geborenen Klägerin wurde 1999 eine auf einem MAD zurückzuführende Muskelerkrankung (Myopathie) festgestellt.

Der MAD ist mit einer Frequenz von 2 bis 3 % die häufigste metabolische Myopathie in der kaukasischen Bevölkerung, gleichwohl aber eine seltene Erkrankung. Er zeigt ein sehr heterogenes Bild klinischer Symptome. Zu den typischen und auch bei der Klägerin beschriebenen Beschwerden zählen Muskelkrämpfe und -schwäche, Myalgien und schnelle Ermüdbarkeit. Häufig werden diese Beschwerden erst durch körperliche Belastung induziert oder treten in clusterartigen Phasen und beschwerdefreien Intervallen auf. Bei einem relativ hohen Prozentsatz der Personen mit gesichertem MAD finden sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte einer myopathischen Erkrankung.

Bei D-Ribose handelt es sich um eine besondere Zuckerart (Monosaccharid), die eine wichtige Rolle bei der Bildung von körpereigenem ATP (Adenosin Triphosphat) spielt. Sie ist Bestandteil aller pflanzlichen Stoffe und wird im Wege der mikrobiologischen Fermentierung hergestellt. Vor allem im Internet wird D-Ribose als Sportler- bzw. Bodybuilding-Nahrung vertrieben (vgl. etwa www.worldsfood.de, www.phytochem.de, www.protraineronline.com oder www.iherb.com [siehe dazu Bl. 290-297 der Gerichtsakten]). Die Klägerin arbeitete ursprünglich als Tierärztin. Nunmehr bezieht sie (befristet) Berufsunfähigkeitsrenten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 1.100,00 Euro (netto) sowie vom Versorgungswerk der Ärztekammer in Höhe von 1.400,00 Euro (netto). Sie ist im Übrigen als Schreibkraft im Umfang einer geringfügigen Tätigkeit beschäftigt und erhält ein Gehalt von 530,00 Euro (netto). Wegen ihrer Krankheit stellte das zuständige Versorgungsamt bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest.

Die Klägerin beantragte am 18.12.2000 die Kostenübernahme für eine Therapie mit D-Ribose, nachdem sie aufgrund eigener Recherchen auf diese Behandlungsmöglichkeit aufmerksam geworden war. Sie verschaffte sich erstmals im November 2000 ein Kilogramm D-Ribose.

In dem ihrem Antrag beigefügten privatärztlichen Attest der behandelnden Internisten Dres. L1 und N vom 15.12.2000 wird ausgeführt, seit vier Jahren durchgeführte diverse Therapieversuche seien "frustran" verlaufen, erst die Behandlung mit D-Ribose habe einen Erfolg gezeigt. Die Klägerin überreichte zur Begründung ihres Antrags unter anderem eine Liste der seit 1997 "getesteten" Medikamente, einen in November und Dezember 2000 erstellten Verlaufsbericht über die Behandlung mit D-Ribose, Internetveröffentlichungen zum Krankheitsbild und Arztberichte der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie L vom 15.09.1999, der neurologischen Klinik der I-Universität E vom 11.09.1997 sowie des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L vom 19.08.1997.

Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) vertrat in einer Stellungnahme vom 22.12.2000 die Auffassung, dass D-Ribose-Pulver nicht erstattungsfähig sei, da es sich hierbei um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Arzneimittel handele.

Mit Bescheid vom 04.01.2001 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme die Kostenübernahme ab, da für Nahrungsergänzungsmittel keine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen bestehe. Mit Widerspruch vom 26.01.2001 wies die Klägerin darauf hin, dass nach Auffassung des MDK Baden-Württemberg D-Ribose bei Vorliegen eines MAD als Medikament anzusehen sei. In der einschlägigen medizinischen Literatur werde die Verabreichung von D-Ribose zur symptomatischen Therapie empfohlen. Sie nehme D-Ribose wegen Erfolglosigkeit aller anderen Behandlungsversuche nicht zur Nahrungsergänzung, sondern zur Linderung ihrer Beschwerden ein.

Die Beklagte zog das von der Klägerin zitierte sozialmedizinische Gutachten des MDK Baden-Württemberg vom 14.02.2000 bei. Darin wird unter anderem ausgeführt, in der einschlägigen Literatur fänden sich lediglich Einzelfallbeschreibungen zur Behandlung des MAD. Studien seien wegen der Seltenheit der Erkrankung, die in sich wiederum heterogen sei, nicht zu erwarten. Eindeutige Therapiekonzepte existierten daher bisher nicht. Man müsse sich mit einem niedrigeren Evidenz-Label begnügen, so dass die Kostenübernahme für eine Behandlung mit D-Ribose empfohlen werde. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine weitere Stellungnahme des MDK Nordrhein, der in seiner Stellungnahme vom 19.02.2...

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