Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Mehrbedarf bei höheren Kosten einer dezentralen Warmwassererzeugung

 

Orientierungssatz

1. Prozesskostenhilfe ist bei Vorliegen der weiter erforderlichen Voraussetzungen zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Kommt zumindest ein Teilerfolg in Betracht, so sind hinreichende Erfolgsaussichten im sozialgerichtlichen Verfahren insgesamt anzunehmen.

2. Die in § 21 Abs. 7 S. 2 1. HS. festgelegten Pauschalen für den Mehrbedarf sind nicht als gesetzlich normierte Angemessenheitsgrenzen zu verstehen. Sie dienen der Verwaltungsvereinfachung und kommen gerade dann zur Anwendung, wenn sich die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtung nicht konkret ermitteln lassen.

3. Ebenso wie für die Angemessenheit einer Betriebs- oder Heizkostennachforderung kommt es für die Angemessenheit einer Nachforderung von Warmwassererzeugungskosten auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Zeitraums an, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinn zuzuordnen ist.

4. Bei unangemessenen Kosten einer dezentralen Warmwassererzeugung ist § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 entsprechend anzuwenden. Damit sind Aufwendungen, welche den angemessenen Umfang übersteigen so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus X beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die gegen den Bescheid vom 11.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2011 gerichtete Klage, mit der der Kläger sinngemäß ein monatlich um 9,69 Euro höheres Arbeitslosengeld II (17,69 Euro angebliche tatsächliche monatliche Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung abzüglich der monatlich bewilligten 8,- Euro) im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 geltend macht, zu Unrecht abgelehnt.

1. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Entgegen der Auffassung des SG bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 (356 ff.)). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG a.a.O.) oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).

Nach diesen Grundsätzen kann der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Ob dem Kläger im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II im geltend gemachten Umfang von 9,69 Euro monatlich zusteht (zur fehlenden Abtrennbarkeit von Mehrbedarfen im Sinne von § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als selbstständigen Streitgegenstand vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R -, juris Rn. 11 m.w.N.), hängt von der Beantwortung schwieriger, höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen sowie von dem Ergebnis weiterer erforderlicher Ermittlungen von Amts wegen ab. Es ist durchaus möglich, wenn nicht sogar überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger in Bezug auf den geltend gemachten Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II höhere Leistungen zustehen.

aa) Dem Grunde nach kommt beim Kläger gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II ein Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung in Betracht. Nach § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterk...

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