Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung nach Trennung vom Ehegatten

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Erstausstattung iS des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung vom Ehegatten eine Wohnung erstangemietet wird.

2. Zu einer Wohnungserstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei beschränkt sich der Begriff der "Erstausstattung" iS des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Leistung zur Erstausstattung für die am 01.02.2006 bezogene Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der 1960 geborene Kläger wohnte zusammen mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Töchtern in N in einem Haus, dessen Alleineigentümerin die Ehefrau des Antragstellers ist. Das Ehepaar hatte Gütertrennung vereinbart. Die Familie bezog Leistungen nach dem SGB II. Am 06.10.2006 trennte sich der Antragsteller von seiner Ehefrau und zog nach I um.

Bis zur Anmietung einer eignen Wohnung zum 01.02.2006 wohnte der Antragsteller bei einer Bekannten, Frau L, in der K-straße 00, I. Frau L hat nach Angaben des Antragstellers drei Kinder und war schwanger. Zum 01.02.2006 zog der Antragsteller in eine Wohnung im W 00, I. Nach den Feststellungen des Außen- und Beratungsdienstes der Antragsgegnerin war diese Wohnung renovierungsbedürftig , eine Waschmaschine und ein Fernsehgerät waren nicht vorhanden (Bericht vom 08.02.2007). Am 02.04.2007 zog der Antragsteller nach N um. Gegenüber der Antragsgegnerin gab er als Grund für den Umzug an, er habe in I 2 ½ Monate auf dem Boden schlafen müssen.

Seit dem 13.10.2006 bezog der Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, seit dem 01.02.2006 einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Gegenüber der Antragsgegnerin gab er an, dass er kaum Deutsch lesen und schreiben könne. Er reichte ein Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 13.10.2006 betreffend der Folgen der Trennung - Regelung des Unterhalts und des Umgangsrechts, der Tragung von Schulden und der Vereinbarung eines Termins zur Übergabe der persönlichen Gegenstände des Antragstellers zu den Akten.

Am 26.01.2007 beantragte der Antragsteller die Gewährung einer kompletten Möbelausstattung für die Wohnung, eines E-Herdes, einer Waschmaschine sowie die Gewährung einer Renovierungsbeihilfe. Er gab an, dass die Wohnung nicht bezugsfertig sei, sie müsse komplett tapeziert werden und verfüge über keine Einrichtungsgegenstände. Er besitze nur seine persönlichen Kleidungsstücke. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Vorlage des aktuellen Schriftverkehrs des Rechtsanwalts der Antragstellerin bezüglich Unterhalt und Aufteilung des Hausrats an. Die Ehefrau des Antragstellers bestätigte schriftlich, dass der Antragsteller beim Auszug aus der ehelichen Wohnung keine Haushaltsgegenstände erhalten habe. Eine Aufteilung sei nicht möglich gewesen, weil der kaum nennenswerte Hausrat von ihr und den Kindern benötigt werde. Durch Bescheid vom 26.02.2007 bewilligte die Antragsgegnerin eine Beihilfe zur Beschaffung von Renovierung in Höhe von 202,50 EUR. Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Umzug von der K-straße 00 zur Wohnung W 00, I, nicht um einen Erstbezug einer Wohnung handele. Es liege somit keine Erstbeschaffung, sondern eine Ersatzbeschaffung von Hausrat vor.

Hiergegen legte der Antragsteller am 15.03.2007 Widerspruch mit der Begründung ein, dass er im Oktober 2006 von der Familie E aufgenommen worden sei. Er habe die Wohnung der Familie E verlassen müssen, da die Familie einen erhöhten Eigenbedarf gehabt habe. Er besitze keine Hausratsgegenstände. Im Schreiben vom 22.03.2007 wies die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, der Antragsteller habe die Erforderlichkeit des Umzugs von N nach I und die damit verbundenen Widrigkeiten, insbesondere der Aufteilung des in der Ehe vorhandenen Hausrats, nie dargelegt. Vor einer Entscheidung sei verbindlich zu klären, warum der Antragsteller keinerlei Hausrat besitze, obwohl es sich bei der Wohnung in N um Wohneigentum handele. Am 16.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 21.0.32007 beantragte der Antragsteller die Gewährung einer Leistung zur Erstausstattung für die am 01.02.2006 bezogene Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er trug vor, er kenne Herrn L aus der Türkei und sei mit ihm befreundet. Deshalb sei er nach der Trennung von seiner Ehefrau zunächst zu Herrn L gezogen. Er sei mit seiner Ehefrau ohne Hab und Gut aus Zypern in der Bundesrepu...

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