rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 23.07.2001; Aktenzeichen S 7 RJ 160/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.06.2002; Aktenzeichen B 12 KR 36/01 B)

 

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2001 werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Versicherungs- und Beitragspflicht von Rundfunkgebührenbeauftragten.

Die Beklagte hat nach einer Betriebsprüfung bei der klagenden Rundfunkanstalt mit Bescheid vom 12.12.1997 und Widerspruchsbescheid vom 30.07.1998 festgestellt, dass die von der Klägerin eingesetzten Rundfunkgebührenbeauftragten, die sie als Selbständige angesehen hat, versicherungspflichtige Beschäftigte seien; für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 30.06.1997 sind Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 9,5 Millionen DM festgesetzt worden. Die Feststellungen der Beklagten betreffen ca. 130 Personen, darunter die Berufungskläger. Das Sozialgericht hat im Klageverfahren die von der Entscheidung betroffenen Sozialversicherungsträger und Einzugsstellen, nicht jedoch die betroffenen Gebührenbeauftragten beigeladen. Die jetzigen Berufungsführer hatten mit Schreiben vom 10.03.2001 ihre Beiladung beantragt.

Nach Beweiserhebung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 27.03.2000 den Bescheid der Beklagten aufgehoben, weil entgegen deren Auffassung die Gebührenbeauftragten nicht abhängig beschäftigt gewesen seien. Die Urteile sind den am Verfahren Beteiligten zwischen dem 20.04. und 25.04.2001 zugestellt worden; keiner der Beteiligten hat Rechtsmittel eingelegt.

Die Berufungsführer haben am 25.05.2001 "Beschwerde" bzw. Berufung beim Sozialgericht eingelegt, da ihr Antrag auf Beiladung nicht beschieden worden sei. Auf die Mitteilung der Kammervorsitzenden, dass sie nicht Beteiligte des Verfahrens seien und daher nicht Berufung einlegen könnten, haben sie am 06. bzw. 07.06.2001 "Beschwerde" gegen den "Bescheid" des Sozialgerichts beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt (Az.: L 4 AR 1/01). Dieses Verfahren haben sie im Erörterungstermin am 30.07.2001 für erledigt erklärt, nachdem sie die Erklärung abgegeben hatten, sie wollten noch nachträglich zu dem Verfahren beigeladen werden.

Mit Beschluss vom 24.08.2001 hat das Sozialgericht "aufgrund der rechtlichen Hinweise des LSG NRW vom 30.07.2001" die Berufungsführer gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen und insoweit das Rubrum des Urteils vom 27.03.2001 "ergänzt bzw. berichtigt".

Der Beschluss ist den Berufungsklägern mit dem Hinweis zugestellt worden, dass sie nunmehr die Möglichkeit hätten, Berufung einzulegen. Beide haben am 18.09.2001 Berufung gegen das Urteil vom 27.03.2001 eingelegt.

Mit Schreiben vom 02.10.2001 hat der Senat die Berufungsklägern und die übrigen Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Beiladung nach Rechtskraft des Urteils nicht möglich sei und somit die von den Berufungsführern eingelegten Berufungen mangels Erlangung des Status eines Beteiligten des Verfahrens unzulässig seien. Beide haben die Auffassung vertreten, da ihr Beiladungsantrag nicht beschieden worden sei, könne die angefochtene Entscheidung nicht rechtskräftig geworden sein, so dass das Sozialgericht sie noch habe nachträglich beiladen können.

II.

Gemäß § 158 SGG kann der Senat die unzulässige Berufung durch Beschluss verwerfen; diese Vorschrift greift in allen Fällen der Unzulässigkeit der Berufung ein (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 158 Rdn. 4).

Die Berufungen sind unzulässig, weil die Berufungsführer gegen das Urteil kein Rechtsmittel einlegen können. Rechtsmittelberechtigt sind nur der Beteiligte der Vorinstanz, dazu zählen Kläger, Beklagte und Beigeladene (§ 69 SGG). Die Stellung von Verfahrensbeteiligten haben die Berufungsführer im ersten Rechtszug tatsächlich nicht erlangt. Zwar kann bei einem Streit über das Bestehen der Versicherungspflicht die Entscheidung gegenüber Arbeitgeber und Versicherten nur einheitlich ergehen, so dass jeweils der andere notwendig beizuladen ist (§ 75 Abs. 2 SGG, vgl. Meyer-Ladewig, § 75 Rdn. 10a). Tatsächlich sind die Berufungsführer aber nicht beigeladen worden. Es kann auch derjenige keine Berufung einlegen, dessen Beiladung unter Verletzung des § 75 Abs. 2 SGG unterblieben ist (vgl. Zeihe, SGG, § 75 Rdn. 5b; s.a. OVG Münster NWVBL. 1991, 241).

Die Berufungskläger haben den Status eines Beteiligten auch nicht durch den Beschluss vom 24.08.2001 erlangt. Eine Beiladung ist nur so lange möglich, als das Verfahren noch anhängig ist (vgl. Meyer-Ladewig, § 75 Rdn. 5a; Zeihe, § 75 Rdn. 4b; so ausdrücklich § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); s.a. VGH Mannheim NVwZ 1986, 141). Wird der - konstitutive - Beiladungsbeschluss erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eines Urteils zugestellt, ist er unwirksam und damit die Beiladung gegenstandslos, auch wenn die Beiladung schon während des Verfahrens beantragt worden war (Meyer-Ladewig, § 75 Rdn. 5c; Zeihe, § 75 Rdn. 5c).

So liegt es hier. Das Urteil ist den im ersten Re...

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