Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zum Umzug und zur Übernahme der Unterkunftskosten im einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Die in § 29 Abs. 1 S. 4 SGB 12 vorausgesetzte, die Verpflichtung zur Kostenübernahme begründende Zustimmung des Sozialhilfeträgers zum Umzug setzt zwingend das Vorhandensein einer konkreten Mietwohnung voraus; deren Aufwendungen können auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.

2. Solange die Unterbringung eines Asylbewerbers gesichert ist, fehlt es an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Dringlichkeit für eine Zustimmung des Sozialhilfeträgers um Umzug in eine andere Wohnung und zur Übernahme der entstehenden Unterkunftskosten.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellern die Zustimmung zum Umzug in eine Mietwohnung zu erteilen und die entstehenden Unterkunftskosten zu übernehmen. Die Antragsteller beziehen aufgrund eines Anerkenntnisses im Klageverfahren des Sozialgerichts Duisburg S 10 AY 6/06 vom 21.11.2006 seit Mai 2006 Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Keine Leistungen nach dem AsylbLG erhält die Tochter C der Antragsteller zu 1) und 2) und Schwester der Antragsteller zu 3), und 4), die seit dem 03.03.2006 aufgrund eines festgestellten Abschiebehindernisses im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetzes ist. Die Antragsteller sind im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzes.

Die Antragsteller sind in einer 75 m² großen Dreizimmerwohnung mit eigener Küche und eigenem Bad untergebracht. Das gesamte Mehrfamilienhaus ist von der Antragsgegnerin zur Unterbringung von Asylbewerbern und Aussiedlern angemietet worden. Mit Schreiben vom 22.09.2006 beantragten die Antragsteller, sich eine Mietwohnung suchen zu dürfen. Zur Begründung trugen sie vor, das Übergangsheim, in dem sie lebten, sei für Asylbewerber und Asylbewerberinnen bestimmt. Sie seien aber keine Asylbewerber. Wegen ihres Aufenthaltsrechts seien sie auch nicht mit Inhabern einer Duldung vergleichbar. Die Aufenthaltserlaubnis sei wegen Art. 6 Grundgesetz aufgrund des Ergebnisses eines Verfahrens vor der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt worden. Die Verfestigung des Aufenthalts bedeute eine weitere Integration in die Deutsche Gesellschaft, der auch durch die Möglichkeit der Anmietung einer Wohnung zu entsprechen sei. Hinzu komme, dass C an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weswegen ein Abschiebungshindernis festgestellt worden sei. Auch die Antragstellerin zu 1) leide an einer entsprechenden Erkrankung und nehme deshalb an einer kosovarischen Frauengruppe im Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge E teil. Der Antragsteller zu 3) leide an einer Stoffwechselerkrankung und müsse strenge Diät halten. Der Antragsteller zu 2) leide ebenfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schweren Depressionen und halte sich derzeit zum wiederholten Mal in der Psychiatrie des St. W-Hospitals E auf.

Mit Bescheid vom 21.12.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller ab. Leistungsberechtigte gemäß §§ 1a, 2 Abs. 1 oder 3 AsylbLG hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in einer Mietwohnung. Die zur Verfügung gestellte Unterkunft entspreche im Übrigen in ihrem Grundcharakter einer Mietwohnung. Nach Rücksprache mit der zuständigen Sozialpädagogin werde jedoch aufgrund der familiären Gesamtsituation ein weiterer Raum zur Verfügung gestellt. Mit ihrem Widerspruchsschreiben am 18.01.2007 überreichten die Antragsteller ein Schreiben der Diplom-Sozialpädagogin L vom Kreis X an das Diakonische Werk E, Flüchtlingsreferat, vom 15.01.2007. Darin ist ausgeführt, die Antragsteller seien dem Fachbereich Gesundheitswesen, Beratung für psychisch Kranke, seit 2005 bekannt. Zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes der gesamten Familie wäre ein Umzug in eine eigene Wohnung mit ausreichendem Wohnraum sinnvoll. Die Möglichkeit, ein zusätzliches Zimmer in einer anderen Wohnung nutzen zu können, erscheine nicht als ausreichend. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte der amtsärztliche Dienst des Fachbereiches Gesundheitswesen durch Dr. H mit Schreiben vom 26.03.2007 mit, psychische Erkrankungen stellten bei vorschriftsgemäßer Wohnsituation im Regelfall keine Begründung für eine eigene Wohnung, für eine spezielle Wohnung oder für eine bestimmte Wohnungsgröße dar. Eine amtsärztliche Untersuchung der Antragsteller werde primär für nicht sachgerecht gehalten. Es fehle eine differenzierte Begründung der Antragsteller, warum bzw. aufgrund welcher Erkrankungen sie eine eigene Wohnung anstrebten, insbesondere welche besonderen Defizite und Nachteile sie bei der jetzigen Wohnung bemän...

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