Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungsfreiheit des Hilfebedürftigen bei der Aufteilung der ihm bewilligten Grundsicherungsleistungen

 

Orientierungssatz

1. Dem nach dem SGB 2 Leistungsberechtigten wird neben den Bedarfen für Unterkunft und Heizung der gesetzlich normierte Regelsatz zur Verfügung gestellt. Welche Ausgaben er hiervon tätigt, obliegt allein seinem eigenen Verantwortungsbereich. Damit hat ein Eilverfahren des Antragstellers nicht bereits dann Erfolg, wenn dieser vorträgt, nach Abzug seiner monatlichen Aufwendungen müsse er von 40,- € im Monat menschenunwürdig leben.

2. Es liegt in der Entscheidungsfreiheit des Hilfebedürftigen, ob seine Aufwendungen für die Unterkunft die Angemessenheitsgrenzen des § 22 SGB 2 einhalten oder überschreiten, ebenso, ob er ein Kraftfahrzeug hält und in welchem Umfang er Altersvorsorge und Gesundheitsvorsorge betreibt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.11.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Kosten seiner Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ungekürzt zu zahlen.

Der 1950 geborene Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit dem 01.03.2008 gewährte der Antragsgegner nach voriger Kostensenkungsaufforderung dem Antragsteller Kosten für Bedarfe der Unterkunft nicht mehr in tatsächlicher, sondern lediglich in der von ihm für angemessen erachteten Höhe. Die Kürzungen sind bzw. waren Gegenstand einer Vielzahl von Eil- sowie Klageverfahren.

Mit Bescheid vom 26.07.2011 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 in Höhe von monatlich 854,95 Euro (Regelleistung 364,00 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 490,95 Euro).

Der Antragsteller hat am 10.11.2011 (erneut) beim Sozialgericht (SG) Münster Eilantrag auf Übernahme der vollen Mietkosten (595,83 Euro seit 01.01.2011) gestellt und sich im Wesentlichen darauf berufen, dass er menschenunwürdig lebe, psychisch leide und mit ganz wenig Geld auskommen müsse. Unter Abzug der laufenden Zahlungen für Strom, für den vom Antragsgegner nicht übernommenen Mietanteil, für Alters- und Gesundheitsvorsorge, für Kfz-Versicherung und Kfz-Steuern bleibe ihm von der Regelleistung des Antragsgegners monatlich lediglich ein Betrag von 40,24 Euro.

Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22.11.2011 abgelehnt. Es bestehe kein Anordnungsanspruch, denn die vom Antragsgegner gezahlten Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Erkenntnisstand tatsächlich angemessen, ein Umzug auch nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Dies habe das Gericht für den Leistungszeitraum Februar bis Juli 2011 im Urteil vom 19.09.2011 (S 10 AS 296/11) entschieden. Auf dieses Urteil werde Bezug genommen. Da im vorliegenden streitigen Leistungszeitraum dieselben Leistungen bewilligt worden seien, gehe das Gericht auch für diesen Zeitraum von einer Angemessenheit der bewilligten Bedarfe für Unterkunft und Heizung aus. Auch einen Anordnungsgrund habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher bestehe nur dann, wenn konkrete Wohnungslosigkeit drohe. Dies sei nicht der Fall, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er zeitnah ernsthaft mit einer Kündigung durch seine Vermieterin oder mit einer Räumungsklage zu rechnen habe.

Gegen den ihm am 23.11.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.11.2011 Beschwerde eingelegt. Das SG wisse nichts über seinen Gesundheitszustand. Es habe die Krankenunterlagen seiner behandelnden Ärzte nicht angefordert, weil diese zu seinen Gunsten sprächen und dadurch ein Grund gegeben wäre, seinem Antrag auf einstweilige Verfügung stattzugeben. Der zuständige Richter habe schon immer seine Beweise und Fakten, die zu seinen Gunsten sprächen, ignoriert. Der größte Beweis seien die über 200 unbeantworteten Fragen. Ergänzend hat der Antragsteller in der Beschwerdeschrift 20 Fragen gestellt, um deren Beantwortung er bei Ablehnung seines Eilantrags bitte.

Der Antragsteller beantragt schriftlich sinngemäß,

den Beschluss des SG Münster vom 22.11.2011 zu ändern und den Antragsgegner zu verurteilen, ihm vorläufig die vollen Mietkosten zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er sieht den angefochtenen Beschluss als zutreffend an.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und insbesondere des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakten und der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, die gesamten Kosten der Unterkunf...

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