Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Abwrack- bzw Umweltprämie. zweckbestimmte Einnahme. keine Vergleichbarkeit mit Eigenheimzulage. Verfassungsmäßigkeit. keine Gleichstellung mit Kfz als Schonvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Die sog Abwrackprämie ist bei dem Leistungsberechtigten nach dem SGB 2 als Einkommen anzurechnen. Sie ist auch nicht als Vermögen geschützt.

 

Orientierungssatz

1. Eine Vergleichbarkeit mit der ggf nicht auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnenden Eigenheimzulage besteht nicht.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG bestehen nicht.

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.06.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass die unter bestimmten Voraussetzungen beim Kauf eines neuen PKW gewährte sog. "Abwrackprämie" von 2.500,00 EUR (Umweltprämie; Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 17.03.2009, Bundesanzeiger Nr. 48 vom 27.03.2009, S. 1144 f.) im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht als Einkommen angerechnet wird. Er beabsichtige, von der Möglichkeit dieser Prämie Gebrauch zu machen. Seine wirtschaftlichen Möglichkeiten erlaubten es jedoch nicht, das Risiko der Anrechnung der Prämie als Einkommen zu tragen. Die Antragsgegnerin habe seinem Bevollmächtigten telefonisch mitgeteilt, die Umweltprämie ggf. bei seinen Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Es bestehe daher ein Rechtsschutzinteresse, vorab festzustellen, ob es sich um anrechenbares Einkommen handele oder nicht. Das Sozialgericht Magdeburg habe mit Beschluss vom 15.04.2009 - S 16 AS 907/09 ER die Umweltprämie nicht als anzurechnendes Einkommen angesehen. Auch eine Eigenheimzulage werde als zweckbestimmte einmalige Einnahme nicht bei den Leistungen angerechnet. Zweck der Umweltprämie sei es, die Konjunktur anzukurbeln, so dass sie einem anderen Zweck diene als Leistungen nach dem SGB II. Auch begünstige die Prämie die Verhältnisse des Empfängers nicht so, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären.

Die Antragsgegnerin hält bereits einen Anordnungsgrund für nicht gegeben. Das wirtschaftliche Risiko des Antragstellers bei Inanspruchnahme der Prämie bestehe für ihn ggf. auch nach Gewährung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes, da das Gericht nur vorläufig entscheide. Eine Klage im Hauptsacheverfahren wäre im Übrigen mangels Rechtsverhältnisses i.S.v. § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Umweltprämie sei Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Da die Umweltprämie von 2.500,00 EUR etwa das Achtfache der Regelleistung des Antragstellers betrage, würden durch ihre Zahlung die Lebensverhältnisse des Antragstellers auch erheblich positiv beeinflusst, so dass daneben Leistungen der Grundsicherung nicht gerechtfertigt wären. Ein Vergleich mit der Eigenheimzulage verbiete sich, da Wohneigentum ein wesentlicher Bestandteil privater Altersvorsorge sei.

Mit Beschluss vom 04.06.2009 hat das Sozialgericht den Eilantrag des Antragstellers sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Für eine Regelungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG müsse es um ein ausreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis gehen; die gerichtliche Klärung abstrakter Rechtsfragen sei nicht möglich. Allein die nicht näher konkretisierte Absicht des Antragstellers, eventuell einen PKW kaufen zu wollen, reiche insoweit nicht aus. Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG bestehe vielmehr erst dann, wenn die Antragsgegnerin bei erfolgter Gewährung einer Umweltprämie diese als Einkommen nach dem SGB II anrechne. Dem Antragsteller sei insoweit ein Abwarten zumutbar; eine ggf. nachteilige Verwaltungsentscheidung könne er gerichtlich prüfen lassen. Das Risiko, dass die Verwaltungsentscheidung gerichtlich bestätigt werde, sei ein allgemeines Prozessrisiko, vor dem der Antragsteller auch nicht durch eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geschützt werde.

Gegen den am 09.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 10.06.2009 Beschwerde erhoben. Er trägt ergänzend vor, die Entscheidung des Sozialgerichts verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Angebot einer Umweltprämie wende sich an alle Kraftfahrzeughalter, welche die Voraussetzungen erfüllten. Er - der Antragsteller - trage nach der Entscheidung des Sozialgerichts das allgemeine Prozessrisiko; ein nicht Bedürftiger trage dieses Risiko nicht. Hierfür gebe es keinen sachlichen Differenzierungsgrund. Bei verfassungsgemäßer Auslegung verdichte sich seine Rechtsposition zu einem für eine einstweilige Anordnung hinreichenden Rechtsverhältnis.

Die Antragsgegnerin sieht demgegenüber einen hinreichenden Differenzierungsgrund i...

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