Rechtskraft: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsprüfung – Prüfverfahren – Gesamtsozialversicherungsbeitrag – Umlage – Umlagezahlung – Arbeitgeber – Arbeitgebereigenschaft – alleinige Gesellschafterin – Muttergesellschaft – Tochtergesellschaft –

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28 p Abs. 1 SGB IV umfasst gemäß § 17 LFZG auch die Prüfung der Umlagen nach §§ 10, 14 LFZG.

2. Beschäftigt eine GmbH (Tochtergesellschaft) Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge abgeschlossen hat, die in ihrem Betrieb weisungsgebunden eingegliedert sind und denen sie das Arbeitsentgelt zahlt, so ist die Arbeitgeberin und nicht die GmbH, die ihre alleinige Gesellschafterin (Muttergesellschaft).

 

Normenkette

SGB IV § 29p Abs. 1; LFZG §§ 10, 14, 17

 

Beteiligte

Landesversicherungsanstalt Hannover

Innungskrankenkasse Celle und Harburg-Land

 

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 16.03.2000; Aktenzeichen S 4 RI 12/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen B 1 KR 19/01 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen die Nachforderung von Beiträgen für die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) in Höhe 8.381,61 DM von der Beklagten.

Die Klägerin ist ein Tischlereiunternehmen. Sie beschäftigt weniger als 20 Arbeitnehmer. Sie ist mit einem Gewinn- und Verlustabführungsvertrag an die alleinige Gesellschafterin, die C. & Partner Ing. Büro GmbH, gekoppelt, die nach Angaben der Klägerin mehr als 700 Beschäftigte haben soll. Im Gewinn- und Verlustabführungsvertrag vom 1. März 1990 zwischen der Klägerin und der C. & Partner Ing. Büro GmbH heißt es wie folgt:

§ 1 Vorbemerkung

Das Stammkapital der Organgesellschaft befindet sich zu 100 % seit Gründung unmittelbar in den Händen des Organträgers. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.

§ 2 Gewinnabführung Verlustübernahme

Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme der nachfolgend genannten Beträge jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen.

Gemäß § 4 des Vertrages beträgt die Vertragsdauer fünf Jahre. Die Vertragsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Vertrag gekündigt wurde.

Die Beklagte führte bei der Klägerin im Jahr 1998 eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 forderte die Beklagte für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 einen Betrag in Höhe von 8.381,61 DM nach. Für einzelne Beschäftigte, insbesondere geringfügig Beschäftigte, seien keine Beiträge zur Umlagekasse bei der Beigeladenen entrichtet worden. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie auf Grund des Gewinn- und Verlustabführungsvertrages eingeschränkt von der C. & Partner Ing. Büro GmbH beherrscht werde. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse sei sie wirtschaftlich und organisatorisch in das Gesamtunternehmen der C. & Partner Ing. Büro GmbH eingegliedert wie eine unselbständige Betriebsabteilung. Die in § 10 LFZG genannte Grenze für eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren, die bei 20 Arbeitnehmern liege, sei deshalb überschritten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1998 zurück. Die Klägerin sei rechtlich selbständig. Darüber hinaus habe die Innungskrankenkasse Celle und Harburg Land (im weiteren Beigeladene) mitgeteilt, dass von der Klägerin für die Jahre 1994/1995 diverse Erstattungsanträge nach dem LFZG gestellt worden seien. Für die Bemessung der Umlage seien in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LFZG seit 1. Juni 1994 auch die Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden betrage und deren Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. Januar 1999, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Lüneburg am 19. Januar 1999, Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass auf Grund des Gewinn- und Verlustabführungsvertrages keine rechtliche Selbständigkeit vorliege, so dass die Voraussetzungen des § 10 LFZG in Bezug auf die Grenze von 20 Mitarbeitern nicht vorliegen würden. Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt,

  1. „den Bescheid der Beklagten vom 15.05.1998 über den Betriebsprüfungszeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1997 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.12.1998, eingegangen bei der Klägerin am 21.12.1998, beide mit dem Aktenzeichen 04.021-22363436, aufzuheben,
  2. festzustellen, dass die Klägerin für den Zeitraum 01.01.1994 bis 31.12.1997 nicht dem Ausgleichsverfahren nach §§ 10ff LFZG unterlegen hat,
  3. festzustellen, dass d...

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