Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsschadensausgleich. MdE-Erhöhung wegen besondere beruflicher Betroffenheit. Nichtdurchführung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Rehabilitation vor Rente. Soldatenversorgung

 

Orientierungssatz

Ist ein zumutbarer und Erfolg versprechender Rehabilitationsversuch durch einen anderen Träger aufgrund der Entscheidung des Versorgungsberechtigten nicht unternommen worden, schließt dieser Umstand einen höheren Rentenanspruch des Versorgungsberechtigten wegen besonderer beruflichen Betroffenheit aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen B 9/9a VS 1/06 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger – über eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. hinaus – höhere Versorgungsbezüge aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie ein Berufsschadensausgleich zustehen.

Der 1963 geborene Kläger durchlief nach dem Besuch der Hauptschule im Schuljahr 1980/81 das Berufsgrundbildungsjahr in der Fachrichtung Bautechnik. Anschließend absolvierte er bis April 1983 eine Ausbildung zum Maurer. In der Ausbildungsfirma war er sodann noch bis Juni 1984 tätig.

Vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1988 war der Kläger Soldat auf Zeit. Bei dienstlich angeordnetem Sport erlitt er im August 1986 einen Unfall, bei dem im linken Kniegelenk das Kreuzband abriss. Im Januar 1988 kam es zu einer Knieoperation mit Entfernung des Innen- und Außenmeniskus. Nach einem Gutachten des Arbeitsamtsarztes Dr. B vom 21. Juni 1988 konnte der Kläger aufgrund dieser Verletzungen auf Dauer nicht mehr als Maurer tätig sein, da er nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen, ohne Knien und Hocken, ohne häufiges Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen verrichten konnte. Demzufolge hielt der Gutachter eine berufliche Neuorientierung für erforderlich.

Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr bezog der Kläger bis zum 12. Mai 1989 Versorgungskrankengeld. Von Mai 1989 bis zum 29. Juli 1990 übte er eine Tätigkeit als Lagerarbeiter aus. Seit dem 30. Juli 1990 ist er als Fahrer bei der B Straßenbahn-AG (BSAG) tätig.

Am 17. Februar 1989 hatte der Kläger bei dem für ihn früher zuständigen Landkreis E Leistungen der beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Kriegsopferfürsorge beantragt. Unter dem 14. September 1989 wandte sich die Hauptfürsorgestelle der Beklagten (Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte beim Senator für Arbeit) an das Arbeitsamt Bremen wegen des Antrages auf Berufsförderung. In dem Anschreiben wurde angegeben, die Anerkennung des Knieschadens als Wehrdienstbeschädigung sei noch nicht erfolgt. Die Hauptfürsorgestelle erwähnte weiter die – oben bereits angesprochene – Untersuchung durch das Arbeitsamt sowie die Abgabe der Reha-Akte vom Arbeitsamt Nordhom an das Arbeitsamt Bremen. Letzteres wurde gebeten, einen Eingliederungsvorschlag zu erarbeiten und im erforderlichen Maße mit berufsfördernden Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung, ob eine Wehrdienstbeschädigung vorliege, in Vorleistung zu treten.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1989 war durch die Wehrbereichsverwaltung die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wegen des Schadens am rechten Kniegelenk abgelehnt worden, mit Bescheid vom 31. Oktober 1990 lehnte die Beklagte Versorgung ab. Am 9. Dezember 1997 schloss der Kläger mit der Wehrbereichsverwaltung in einem beim SG Bremen anhängigen Rechtsstreit (S 4 V 277/91), zu dem die Beklagte beigeladen war, einen Vergleich über die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung mit einer MdE von 30 v. H. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1998 erkannte die Beklagte als Schädigungsfolgen eine "Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Verlust des vorderen Kreuzbands und Innen- sowie Außenmeniskusentfernung" an und gewährte Versorgung nach einer MdE von 30 v. H. ab 1. Juli 1988.

Am 30. August 1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs. Er gab darin an, er habe nachweislich den Beruf des Maurermeisters angestrebt. Dieser Antrag wurde durch Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1999 mit der Begründung abgelehnt, eine besondere berufliche Betroffenheit liege nicht vor. Der Kläger übe als Straßenbahnfahrer einen Beruf aus, der mit dem des Maurers sozial gleichwertig sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1999 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 20. Mai 1999 Klage beim SG Bremen erhoben. Er hat geltend gemacht, die Tätigkeit eines Straßenbahnfahrers sei nicht sozial gleichwertig mit der eines Maurermeisters oder Maurerpoliers. Die jetzt ausgeübte Tätigkeit bleibe nicht nur in der sozialen Wertung zurück, sondern liege auch hinsichtlich des Einkommens deutlich unter den Möglichkeiten eines Poliers oder Meisters. Vor seinem Eintritt in die Bundeswehr habe er vorgehabt, nach dem Wehrdienst den Ausb...

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