Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Verschuldenskosten. Unterlassen erkennbarer und notwendiger Ermittlungen im Verwaltungsverfahren. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten anhand der Tabellenwerte der Wohngeldtabelle. keinerlei Ausführungen zu fehlenden Erkenntnismöglichkeiten für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts. Art und Umfang der Ermittlungen im Ermessen des Gerichts. Überprüfung auf Ermessensfehler

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB 2) bestimmt sich anhand eines sog schlüssigen Konzepts. Dem Leistungsträger steht kein Wahlrecht zu, ob er ein schlüssiges Konzept erstellt oder anhand der Tabellenwerte nach § 12 WoGG entscheidet.

2. Stützt sich ein Leistungsträger auch im Jahr 2013 noch auf die Tabellenwerte nach dem WoGG (so wie bereits seit August 2011), hat er erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen. Die Kosten der im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Ermittlungen können dem Leistungsträger auferlegt werden (§ 192 Abs 4 SGG).

3. Die Bestimmung von Art und Umfang der im gerichtlichen Verfahren vorzunehmenden Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, so dass der Leistungsträger in seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 192 Abs 4 SGG nicht mit Erfolg einwenden kann, dass er gerade die vom Gericht vorgenommenen Ermittlungen für nicht erforderlich hält.

4. Die Kostenentscheidung des SG nach § 192 Abs 4 SGG ist vom LSG im Beschwerdeverfahren - wie alle anderen Ermessensentscheidungen des SG - lediglich auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Oktober 2013 (Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die im Eilverfahren S 43 AS 423/13 ER (Sozialgericht - SG - Braunschweig) erfolgte Auferlegung von Kosten gemäß § 192 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten um Erteilung einer vorläufigen Zusicherung gemäß § 22 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) gestritten. Der im laufenden SGB II-Leistungsbezug stehende Antragsteller wohnte damals in einer 37,24 qm großen Mietwohnung in der E. 21 in F.. Für diese Wohnung zahlte er monatlich 356,23 Euro Miete (inkl. Betriebskosten). Er beabsichtigte, zum 1. Juni 2013 in eine 54,75 qm große Wohnung in der E. 26 in F. umzuziehen, da seine beiden trennungsbedingt bei der Mutter lebenden 2,5 bzw. 7 Jahre alten Töchter ihn an den Wochenenden regelmäßig besuchten. Hierfür reiche der Platz in der bisherigen Wohnung nicht aus.

Der Antragsgegner lehnte die Erteilung einer Zusicherung für den zum 1. Juni 2013 beabsichtigten Umzug mit Bescheid vom 30. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 ab und führte zur Begründung aus, dass die Kosten für die neue Wohnung (Kaltmiete inkl. Betriebskosten: 455,-- Euro) unangemessen hoch seien. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze sei auf einen Ein-Personen-Haushalt abzustellen, da sich die Töchter lediglich besuchsweise beim Antragsteller aufhielten. Der insoweit maßgebliche Höchstbetrag liege bei 358,23 Euro (so: Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2013 unter Bezugnahme auf den im Mietspiegel für die Stadt F. genannten Wert für bis zu 50 qm große Wohnungen der Baualtersklasse 1961 - 1969) bzw. bei 393,80 Euro (so: Widerspruchsbescheid vom 21. August 2013 unter Bezugnahme auf die in § 12 Wohngeldgesetz ≪WoGG≫ genannten Werte zuzüglich eines 10%igen Sicherheitszuschlags).

Hiergegen hat der Antragsteller am 27. August 2013 beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, für die Unterbringung seiner Töchter auf eine größere Wohnung angewiesen zu sein.

Das SG hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Stadt F. um ergänzende Auskunft zur Datengrundlage des für die Stadt erstellten Mietspiegels sowie um Aufarbeitung dieser Daten gebeten (vgl. im Einzelnen: Schreiben des SG vom 3. September 2013), ist von dort jedoch an das damals mit der Erstellung des Mietspiegels beauftragte “G.„ (H.) verwiesen worden. Das I. -Institut hat dem SG mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 die erbetene Stellungnahme übersandt und hierfür 565,25 Euro in Rechnung gestellt. Diese Kosten hat das SG dem Antragsgegner in dem das Eilverfahren abschließenden Beschluss vom 7. Oktober 2013 gemäß § 192 Abs 4 SGG auferlegt.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsgegner am 6. November 2013 eingelegte Beschwerde. Der Antragsgegner wendet gegen die Entscheidung des SG ein, dass sie nicht - wie in § 192 Abs 4 SGG vorgeschrieben - durch gesonderten Beschluss, sondern in dem verfahrensbeendenden Beschluss getroffen worden sei. Dem Antragsgegner sei vorab kein rechtliches Gehör gewährt worden....

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