Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Darlehen zum Kauf eines Kfz. Pendelfahrten zum Ausbildungsort. Zumutbarkeit der Nutzung eines Fahrrades bis zum nächst gelegenen Bahnhof

 

Leitsatz (amtlich)

Erwachsenen Empfängern von Grundsicherungsleistungen, die beim Jobcenter ein Darlehen für den Ankauf eines Pkw als Förderleistung nach § 16 f SGB II beantragen, um so von ihrem Wohnort zur Ausbildungsstelle und zurück zu gelangen, ist auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr die Bewältigung einer Radwegstrecke von 5 ½ km mit dem Fahrrad zumutbar.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 15. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 15. Juli 2019 ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Neuanschaffung eines Pkw i.H.v. 4.500 € als Förderungsleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmen bzw. hilfsweise ein entsprechendes Darlehen zu gewähren.

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht - soweit ein Fall nach Absatz 1 nicht vorliegt - auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen.

Der G. geborene, in H. (I.) mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung wohnende Antragsteller absolviert seit August 2018 bei der Fa. J. in K. /L. eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Er erhält hierfür eine monatliche Vergütung i.H.v 628,19 € netto. Am 27. März 2019 stellte er bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) bzw. auf eine freie Förderung nach § 16f. SGB II in Form der Gewährung eines Darlehens i.H.v. 4.500 € für den Ankauf eines seiner Tante gehörenden, ca. ein Jahr alten Pkw der Marke Skoda. Er benötige den Pkw, da er an den Tagen, in denen er im rotierenden Schichtmodell bis 20 Uhr oder bei Sonderaktionstagen (Late-Night- oder Moonlight-Shopping) gar bis 22 Uhr arbeiten müsse, nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln von K. nach H. gelangen könne. Der letzte Bus auf dieser Strecke fahre um 19 Uhr. Bislang habe ihm sein Vater seinen Pkw zur Verfügung gestellt. Dieser sei nun selbst auf das Fahrzeug angewiesen. Ein Fahrzeugkauf mithilfe eines Ratenkredites sei nicht möglich, da er ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufe.

Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 8. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 abgelehnt (die hierauf erhobene Klage S 42 AS 103/19 ist bei dem SG Bremen noch anhängig). Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget scheitere daran, dass der Antragsteller bei der Antragstellung bereits im Ausbildungsverhältnis gestanden habe. Hinsichtlich einer freien Förderung nach § 16f SGB II, die im Ermessenswege auch zur Abwendung eines drohenden Arbeitsplatzverlustes möglich sei, habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass er die erforderliche Mobilität nur mit einem Pkw erlangen könne. Sofern ab 20 Uhr kein Bus mehr von K. nach H. fahre, bestehe die Möglichkeit, mit dem Fahrrad oder mit Arbeitskollegen den 5,5 km entfernten Bahnhof M. zu erreichen und von dort auch zu später Stunde mit dem Zug nach N. zu gelangen. In Frage komme auch die Vereinbarung einer Abweichung von den Arbeitszeiten nach 18:30 Uhr bzw. von der Ausbildung im Schichtsystem mit dem Ausbildungsbetrieb.

Am 8. Mai 2019 hat die bislang eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausübende Ehefrau des Antragstellers dem Antragsgegner per E-Mail mitgeteilt, dass sie und der Antragsteller ab Juli 2019 auf SGB II-Leistungen verzichten, da auch sie eine Ausbildung beginnen werde.

Ab dem 1. September 2019 erhält der Antragsteller von dem Antragsgegner wieder vorläufig Arbeitslosengeld II. Der Antragsgegner hat ihn aufgefordert, bei der Bun...

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