Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. mittelbare Unfallfolge. Heilbehandlung. Diagnoseverdacht

 

Orientierungssatz

Zwar muß die gesetzliche Unfallversicherung unter Umständen auch für ärztliche Kunstfehler eintreten, die bei einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung erfolgen. Die Entschädigungspflicht tritt aber nicht ein, wenn ein Arzt ein unfallfremdes Leiden in der irrtümlichen Annahme behandelt, es sei unfallbedingt; denn die Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung hängt nicht von der unrichtigen rechtlichen Ableitung eines Arztes ab. Entsprechendes gilt zumindest dann, wenn sich der Verdacht nicht schlüssig aus unfallbedingten Gründen ableiten läßt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die bei ihm vorliegende beginnende Radiokarpalarthrose rechts Folge eines Arbeitsunfalles vom 23. Oktober 1992 ist.

Der ... 1946 geborene Kläger ist als Geschäftsführer der Firma HS-Ing U T GmbH -- Heizung-Lüftung-Sanitär -- in B als Unternehmer bei der Beklagten unfallversichert. Durch die von ihm selbst unterschriebene Unfallanzeige vom 27. Oktober 1992 zeigte er einen Arbeitsunfall vom 23. Oktober 1992 an; als Unfallhergang gab er an: "Beim Abladen von Material vergriffen". Als unfallbedingte Verletzung nannte er Fraktur der rechten Hand. Der Durchgangsarzt Dipl.-Med. M gab in seinem Arztbericht vom 28. Oktober 1992 als Hergang an: "Beim Abladen von Heizungsteilen Schmerzen im rechten Handgelenk mit Schwellung"; als Befund nannte dieser Arzt "Schwellung gesamter Handrücken rechts mit Bewegungsschmerz (Ulnar- und Radialabduktion), Streckungsschmerz im Sattelgelenk, Tabatiere verstrichen"; Diagnose sei u. a. Navicularfraktur rechts. In seiner Erklärung gegenüber der A-Versicherung vom 03. November 1992 gab der Kläger an: "Beim Abladen von Material vergriffen. Beim Abladen von Kleinmaterial in Pappkartons vom Anlieferungs-Kfz rechte Hand gebrochen." Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift, die Frage u.a. nach dem Unfallhergang wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet zu haben. In der Krankheitsauskunft vom 12. November 1992 gab der Arzt M als Unfallhergang an: "Beim Anheben einer schweren Last plötzlich starke Schmerzen im rechten Handwurzelbereich"; als Erstbefund nannte er "starkes Handrückenödem im rechten Handgelenk, Stauchungsschmerz im Sattelgelenk, Greiffunktion der rechten Hand schmerzhaft". Nach Abschwellen des Handrückenödems und Ruhigstellung sei der Kläger beschwerdefrei. In seinen Bescheinigungen vom 29. Dezember 1992 nannte dieser Arzt als Diagnose "Reizzustand rechtes Handgelenk nach Trauma", in seiner Bescheinigung vom 15. Januar 1993 "schwere Distorsion rechtes Handgelenk mit posttraumatischen Reizzuständen".

Der behandelnde Arzt Dipl.-Med. M gab in seiner Krankheitsauskunft vom 10. November 1992 als Unfallhergang an: "Beim Materialabladen Verlagerung des Gewichtes des Materials, Wegknicken der Hand", als Erstbefund Schwellung, Bewegungsschmerz, u. a..

Der Kläger hat der Beklagten nach der Aktennotiz vom 18. November 1992 zunächst mitgeteilt, zum Unfallhergang keine weiteren Angaben machen zu können. Ein Schlag oder Stoß habe nicht stattgefunden. Auch habe er nicht nachgegriffen. -- Unter dem 16. November 1992 erklärte er für seine Firma, er habe bei der Materialentladung eines Lkw auf dem Betriebsgelände seiner Firma sich kurzzeitig vergriffen. Dadurch sei das Material (Warmwasserbereiter) plötzlich mit seinem ganzen Gewicht auf seinen Handrücken gelangt. Es seien sofort Schmerzen und eine starke Schwellung des Handrückens aufgetreten.

Die Beklagte führte zunächst eine Stellungnahme des Chirurgen M-C vom 25. Oktober 1993 herbei, der angesichts der ungenauen Schilderung des Unfallherganges lediglich mitteilen konnte, daß mit Sicherheit ein Dauerschaden nicht vorliege.

Nachdem Dipl.-Med. M unter dem 02. Mai 1994 mitgeteilt hatte, daß beim Kläger postoperativ noch deutliche Schwellungen, Schmerzen und Funktionsbehinderungen im Bereich des rechten Handgelenkes bestünden und die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit etwa 30 v. H. einzuschätzen sei, führte die Beklagte nach Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen das fachchirurgische Zusammenhangsgutachten der Ärzte M-C und Dr. E vom 10. November 1994 herbei. Diese Ärzte, die eigene Befunde erhoben haben, haben auch den Kläger nach dem Unfallhergang befragt. Der Kläger hat dabei die Fragen verneint, ob er sich die Hand angeschlagen habe, ob eine Prellung stattgefunden habe oder ob er gestürzt sei. Im Verlauf der Untersuchung hat der Kläger aber auch von einem "Anprellen" gesprochen. Die Ärzte haben am rechten Handgelenk einen endgradigen Bewegungsschmerz festgestellt, konnten röntgenologisch aber keine krankhaften Veränderungen an der Handwurzel und am rechten Handgelenk nachweisen. Ein Hämatom sei nach dem Ereignis nicht nachweisbar gewesen. Nach Abnahme des Gipsverbandes sei durch eine weitere Röntgenuntersuchung bestätigt worden, daß kein Bruch des Kahnbeines vorgelegen hat. Der geschilderte und ...

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