Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Dauerverwaltungsakt. Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft gem § 20 SGB 12. Heizkosten. rechtswidrige Pauschalierung bei § 29 Abs 3 S 2 SGB 12. Warmwasserkosten als Bestandteil des Regelsatzes

 

Orientierungssatz

1. Wird die Grundsicherungsleistung ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt und ist in dem Bescheid keine Befristung geregelt, so ist der Bescheid so auszulegen, dass die Leistung ab dem jeweils genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird und es sich mithin um sogenannte Dauerverwaltungsakte und nicht um Einmalleistungen Monat für Monat handelt (vgl LSG Celle-Bremen vom 27.1.2006 - L 8 SO 83/05 ER = FEVS 58, 28 und LSG Berlin-Potsdam vom 27.1.2006 - L 15 B 1105/05 SO = FEVS 57, 447).

2. Zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft gem § 20 SGB 12 bei Zusammenleben nach Scheidung und in beengten Wohnverhältnissen bei gemeinsamer Nutzung von Bad, Toilette, Küche und anderen Geräten.

3. Die Regelung in einer KdU-Richtlinie zu § 29 Abs 3 S 2 SGB 12 zur Anwendung von unterschiedlich hohen Pauschalbeträgen für laufende Heizkosten (Fernwärme) einerseits und einmaligen Heizkosten (Heizöl und Heizgas) andererseits ist rechtswidrig.

4. Erfolgt die Warmwasserbereitung über die Heizung, sind die entsprechenden Kosten mit dem Regelsatz abgegolten, weshalb sie aus den sonstigen Heizkosten herauszurechnen sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1814218

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