Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 16. Februar 2022 wird verworfen.

 

Gründe

I.

Im vorausgegangenen Eilverfahren war im Wesentlichen streitig, ob bzw. in welcher Weise der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin im genannten ER-Verfahren (noch) eine Wahlerklärung abzugeben hat.

Mit Faxsendung vom 23. Mai 2021 hat der Antragsteller Berufung gegen das ihm am 24. April 2021 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 19. April 2021 - S 2 KR 60/20 - eingelegt. Das Sozialgericht hat die auf Aufnahme als Mitglied in die B. gerichtete Klage des Antragstellers - dortiger Kläger - abgewiesen. Die Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 175 Abs. 2 S. 1 SGB V hätten u. a. deshalb nicht vorgelegen, weil der Antragsteller keine Kündigungsbestätigung der dortigen Beigeladenen vorgelegt habe. Dagegen hat der Antragsteller Berufung - L 6 KR 38/21 - eingelegt.

Während des laufenden Berufungsverfahrens hat der Antragsteller mit Faxsendung vom 30. Mai 2021 einen Eilantrag („bzgl. Thema Festlegung der Techniker GKV als neue GKV“) gestellt.

Der Senat hat dem Antragsteller im o. g. Berufungsverfahren und auch im Eilverfahren mehrfach Hinweise erteilt, insbesondere angeregt, die nach neuem Recht (§ 175 Abs. 2 SGB V in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung) allein noch erforderliche Wahlerklärung direkt gegenüber der TK abzugeben. Diesen Hinweisen ist der Antragsteller nicht gefolgt.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2022 hat der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und zugleich den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten (vgl. § 114 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 73a SGG) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Absatz 2 SGG war abzulehnen. Der Antrag ist evident unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens fehlt. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand, die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin herbeizuführen und hierzu den aus Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts einfacheren und schnelleren Weg zu beschreiten, indem er seine Wahlerklärung unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin abgibt (vgl. schon zuletzt den Hinweis des Senats vom 10. Januar 2022). Deshalb bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Das Verhalten des Antragstellers stellt sich demgegenüber als rechtsmissbräuchlich dar, insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, weshalb dem Antragsteller ein solches Vorgehen nicht zuzumuten sein sollte.

Hierauf reagierte der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 08. März 2022, in welchem er die Begriffe „Rüge bzw. entsprechende Rechtsmittel“ gebraucht und eine Entscheidung unter Ausschluss der Richter am Landessozialgericht (LSG) Hagedorn und Götz sowie des Vorsitzenden Richters am LSG Giesbert fordert. Diese Richter lehne er ab. Seiner Ansicht nach sei der vorgenannte Beschluss trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung anfechtbar. Er sei nicht gehört und über den seinen PKH-Antrag vorab nicht entschieden worden. Das LSG lüge und betrüge. Er sei krank und habe Anspruch auf Leistungen der TK, insbesondere auf Zahnbehandlungen. Er sei nicht mehr Mitglied der AOK und habe bereits eine Wahlerklärung abgegeben, die er nicht zu wiederholen brauche.

Von der weiteren Darstellung der überwiegend unsachlichen Äußerungen des Antragstellers wird abgesehen.

II.

Der Senat (in seiner Besetzung nach Maßgabe des gültigen Geschäftsverteilungsplans des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 27. Juli 2021) kann ausnahmsweise abweichend von § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) über das offensichtlich vollständig ungeeignete Befangenheitsgesuch des Antragstellers unter Mitwirkung der Richter entscheiden, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn das Gericht lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft. Davon ist auszugehen, wenn die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, z. B. wenn nur Tatsachen vorgetragen werden, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen. Gemessen daran ist das vorliegende (rechtsmissbräuchliche) Ablehnungsgesuch unzulässig. Der vom Antragsteller gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machende Ablehnungsgrund kann nur in konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen liegen. So...

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