Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung (nur) für die Zukunft aufheben durfte.

Die Beklagte bewilligte der am xxxxx 1982 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 28. Juli 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. August 2014 Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 3. August 2014 bis zum 1. August 2015. In dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Antrag hatte die Klägerin angegeben, sie habe ihre Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung zeitlich auf 20 bis 30 Stunden wöchentlich einzuschränken.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 wies die Beklagte die Klägerin auf das Ende des Alg-Anspruchs voraussichtlich am 1. August 2015 und die Möglichkeit eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II hin. Unter dem 3. August 2015 erstellte die Beklagte der Klägerin eine Entgeltbescheinigung, in der es hieß, die Alg-Zahlung sei wegen Erschöpfung des Anspruchs eingestellt worden. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 15. Juli 2015 einen Bildungsgutschein für die Teilnahme an einem Fachkurs für professionelles Management im Non-profit-Bereich, außerbetrieblich im Fernunterricht und für die Maßnahmedauer von insgesamt sechs Monaten. Der Bildungsgutschein war mit dem Hinweis versehen, Alg werde in der Regel während der geförderten Maßnahme weitergezahlt, es sei denn, der Anspruch sei zu Beginn der Maßnahme erschöpft. Ausweislich des in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Maßnahmebogens war die Maßnahme als berufsbegleitende Maßnahme mit einer Unterrichtszeit von 8 Stunden wöchentlich zugelassen. Die Klägerin nahm ab dem 1. August 2015 an der Maßnahme teil.

Mit Bescheid vom 10. August 2015 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 1. August 2015 "bis auf weiteres"; mit einem weiteren Bescheid vom selben Datum erkannte sie für den 2. Februar 2016 Alg in gleicher Höhe zu. Mit Änderungsbescheiden vom 31. August 2015 und 25. September 2015 setzte sie die Leistungshöhe in der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. Januar 2016 wegen anzurechnenden Einkommens herab und bewilligte für die Zeit ab dem 1. Februar 2016 wieder Alg "bis auf weiteres".

Mit Bescheid vom 28. September 2015 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 1. August 2015 mit der Begründung auf, die Klägerin habe sich selbst aus dem Leistungsbezug abgemeldet. Mit Schreiben vom selben Datum hörte sie wegen einer Erstattung der Leistungen für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 30. September 2015 an. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 Widerspruch ein und führte aus, sie habe sich nicht etwa selbst aus dem Leistungsbezug abgemeldet, sondern nehme an einer von der Beklagten anerkannten und finanzierten Weiterbildung teil, während derer - so zumindest die Auskunft des zuständigen Beraters - Alg weitergezahlt werde. Erst später (am 1. Oktober 2015) habe der zuständige Berater eingeräumt, er habe versehentlich etwas falsch angekreuzt.

Unter dem 7. Oktober 2015 erließ die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, wonach die Klägerin ab dem 1. August 2015 Alg in wechselnder Höhe "bis auf weiteres" erhalten solle. Nach erneuter Anhörung der Klägerin und nach Erlass eines weiteren Änderungsbescheides vom 15. Oktober 2015, wonach Alg ab dem 1. Oktober 2015 "bis auf weiteres" nur in geringerer Höhe gezahlt werden solle, nahm die Beklagte die Alg-Bewilligung mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 mit Wirkung ab dem 1. November 2015 ganz zurück. Den aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 zurück und führte aus, ein Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung habe nicht bestanden, da auch durch eine berufsbegleitende Weiterbildung nicht die Voraussetzungen aus § 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) entfielen. Die Klägerin habe zwar auf den Bestand der Alg-Bewilligung vertrauen dürfen, jedoch sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keine Leistungen zu erstatten und habe auch keine Vermögensdispositionen getroffen, die sie nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen habe die Beklagte sich hierbei von Art. 3 Grundgesetz, vom Rechtsstaatsprinzip sowie von den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit leiten lassen.

Die Klägerin hat am 23. November 2015 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, ihr sei zugesichert worden, auch während der Weiterbildung einen Alg-Anspruch zu haben. Daher begreife sie nicht, wieso die Voraussetzungen für die Zahlung von Alg nicht mehr gegeben sein sollten. In ihrem Fall greife die Sonderregelung des § 144 Abs. 2 SGB III ein. Hiernach genüge es, wenn am Tag des Eintritts in die Maßnahme einen Anspruch auf Alg bestanden habe. Dies sei bei ihr am 1. August 2015 der Fall gewesen. Im Übrigen handele es sich bei dem Lehrgang auch nicht um eine berufsbegleitende Maßnahme. Der Zeitaufwand von 8 St...

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