Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Wege eines Überprüfungsverfahrens gegen die (teilweise) Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheiten in den Jahren 2015 bis 2017 und die hierauf gestützten Erstattungsforderungen.

Die 1963 in A. geborene, erwerbsfähige Klägerin lebte in den Jahren 2015 bis 2017 in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1940 geborenen Ehemann und bezog laufende Leistungen nach dem SGB II.

In einem Vermerk des Beklagten vom 11. Oktober 2013 über ein persönliches Erstgespräch mit der Klägerin nach Antragstellung heißt es u.a. „Kd. erscheint gemeinsam mit einem Sohn als Dolmetscher. […] EGV wurde ausführlich besprochen auf Sanktionsmöglichkeit und OAW Regelung hingewiesen“.

Leistungen wurden der Klägerin für die streitgegenständlichen Zeiträume wie folgt bewilligt:

-  für Juni 2015 464,82 Euro mit Bewilligungsbescheid vom 1. April 2015,

-  für die Monate Juli 2016 bis September 2016 je 559,- Euro mit Bewilligungsbescheid vom 19. April 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. September 2016,

-  für Oktober 2016 497,65 Euro mit Bewilligungsbescheid vom 19. April 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. September 2016 und vom 16. März 2017,

-  für Dezember 2016 559,- Euro mit Bewilligungsbescheid vom 16. September 2016,

-  für April 2017 563,- Euro mit Bewilligungsbescheid vom 16. September 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. November 2016 und

-  für September 2017 563,- Euro mit Bewilligungsbescheid vom 16. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juli 2017.

Am Ende des Bescheids vom 1. April 2015 heißt es unter „Ergänzende Erläuterungen“: „Sie müssen immer unter der von Ihnen benannten Adresse erreichbar sein. Sie sind verpflichtet, den Zeitraum und die Dauer einer geplanten Ortsabwesenheit mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen. Unerlaubte Abwesenheit kann dazu führen, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgel wegfällt und die Leistungen zurückgefordert werden“. Ein entsprechender Hinweis war auch in den Bewilligungsbescheiden vom 19. April 2016, 16. September 2016 und 16. März 2017 enthalten. Am 12. Mai 2016 wurde mit der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. In dieser sind „Hinweise bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit)“ enthalten, für den genauen Wortlaut wird auf Bl. 64 der erstinstanzlichen Prozessakte verwiesen.

Am 19. Januar 2019 kam die Klägerin am Flughafen H. bei ihrer Einreise aus dem I. in eine Kontrolle des Hauptzollamtes I.. Es wurde festgestellt, dass sie 500,- Euro Bargeld bei sich führte. Sie gab gegenüber den Mitarbeitern des Hauptzollamtes I. an, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen. Daraufhin informierte das Hauptzollamt I. den Beklagten wegen des Verdachts des Sozialleistungsmissbrauchs. Beigefügt waren Kopien aus dem Reisepass der Klägerin. Der Beklagte wertete die Einreise- und Ausreisestempel im Reisepass aus und stellt fest, dass die Klägerin mehrfach ohne Zustimmung des Beklagten im Ausland gewesen sei. Mit vier Schreiben vom 28. Mai 2019 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung von Leitungsbewilligungen wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit an. Die Klägerin habe während der Zeiten der ungenehmigten Abwesenheit keinen Anspruch auf Leistungen. Die Entscheidungen seien wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis über die Minderung bzw. den Wegfall der Leistungen aufzuheben.

Am 3. Juli 2019 erließ der Beklagte vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, mit denen er Leistungen für die Klägerin teilweise wie folgt aufhob und die überzahlten Beträge zurückforderte:

1. Für den Monat Juni 2015 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 16. Juni 2015 bis zum 23. Juni 2015 in Höhe von 149,92 Euro;

2. für die Monate Juli bis Oktober 2016 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 18. Juli 2016 bis zum 8. Oktober 2016 in Höhe von insgesamt 1.691,18 Euro;

3. für die Monate Dezember 2016 und April 2017 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit in den Zeiträumen vom 13. Dezember 2016 bis zum 18. Dezember 2016 und vom 3. April 2017 bis zum 13. April 2017 in Höhe von insgesamt 306,11 Euro und

4. für den Monat September 2017 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 17. bis zum 25. September 2017 in Höhe von 168,90 Euro.

Zur Begründung hieß es jeweils, die Klägerin habe sich in den genannten Zeiträumen ohne Zustimmung des Beklagten außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung gestanden. Für diese Zeiträume habe sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Als Rechtsgrundlage wurde z.T. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (Bescheid betr. Juni 2015) angegeben, überwiegend § 48 SGB X (Bescheid betr. Juli ...

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