Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. zugelassener Nephrologe. keine Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb gegen die Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen eines anderen zugelassenen Nephrologen in einer Nebenbetriebsstätte. Verneinung der Klagebefugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Nephrologe kann gegen einen anderen, ebenfalls zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Nephrologen keine Ansprüche nach § 8 iVm § 3 UWG (juris: UWG 2004) mit der Behauptung geltend machen, dem anderen Vertragsarzt sei zu Unrecht von der KV die Genehmigung für die Erbringung von Dialyseleistungen in einer Nebenbetriebsstätte erteilt worden.

 

Orientierungssatz

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung vom 24.5.2016 - L 3 KA 1/13 (Parallelfall L 3 KA 2/13) bzgl der Verneinung der Klagebefugnis eines anderen niedergelassenen Vertragsarztes bei Mitnahme des Versorgungsauftrages wegen Praxisverlegung fest.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch aus Wettbewerbsverletzung geltend.

Die Dres. G., D. und H. sind als Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung in N. zu- und niedergelassen und haben sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - der Klägerin zu 4) - zusammengeschlossen. Dr. med. A. M. ist bei der Klägerin zu 4) im Anstellungsverhältnis beschäftigt. Die Dres. G., D. und H. verfügen über drei Versorgungsaufträge nach der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Auch Dr. M. ist von der Beigeladenen am 27.06.2011 ein solcher Versorgungsauftrag erteilt worden, der allerdings mit mehreren Drittwidersprüchen angegriffen wurde.

Der Beklagte ist ebenfalls als fachärztlicher Internist mit dem Schwerpunkt Nephrologie tätig. Mit Bescheid vom 23.10.2003 erteilte ihm die Beigeladene die Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge in eigener Dialysepraxis - und in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit Dr. med. R. Bo. - gem. § 8 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für den Praxissitz “W.-Ring, Ho.„ sowie gem. Abs. 3 erster Abschnitt (Anforderung an die Genehmigung für eine ausgelagerte Praxisstätte in der Versorgungsregion) der Anlage 9.1.5 BMV-Ä/EKV ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zum 09.05.2003 für die ausgelagerte Praxisstätte “LC-Einheit N., H.-Straße, N.„. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass die Genehmigung an den derzeitigen Praxissitz und die beiden genannten Praxisstätten gebunden sei; bei Ausscheiden aus der Dialysepraxis erlösche diese Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge mit Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort.

Am 28.03.2011 bzw. 18.04.2011 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass er die Gemeinschaftspraxis mit Dr. Bo. zum 01.10.2011 beenden werde, und beantragte die Verlegung seines Vertragsarztsitzes in die “S.-Straße, St. I.„. Weiter stellte er den Antrag auf Erteilung eines nephrologischen Versorgungsauftrages nach der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für den neuen Praxissitz in St. I..

Daraufhin teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 26.04.2011 den betroffenen Krankenkassen mit, dass die projektierte Dialysepraxis des Beklagten voraussichtlich hinreichend ausgelastet sein werde und auch die weiteren in der Versorgungsregion liegenden Dialysepraxen zu mehr als 90% ausgelastet seien.

Mit Bescheid vom 31.05.2011 erteilte die Beigeladene dem Beklagten die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages nach der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für die Behandlung von maximal 30 mit Blutreinigungsverfahren zu behandelnden Patienten am Praxissitz “S.-Straße, St. I.„.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schriftsatz vom 20.08.2011 Widerspruch ein, den sie u.a. damit begründeten, dass dem Beklagten der Versorgungsauftrag am 23.10.2003 für den Praxissitz Ho. erteilt worden sei, so dass der Antrag vom 23.03.2011 für einen Praxissitz in St. I. als Neuantrag zu werten sei. Eine insofern erforderliche Auslastungsprüfung der in der Versorgungsregion liegenden Dialysepraxen in dem maßgeblichen 20-km-Radius sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen, so dass von einer Durchführung dieser Prüfung nicht auszugehen sei. Auch finde sich in dem Bescheid vom 31.05.2011 keine ausreichende Begründung. Angaben zu den tatsächlichen und rechtlichen Gründen für seinen Erlass seien dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Mit weiterem Bescheid vom 29.08.2011 ordnete die Beigeladene die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 31.05.2011 an. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe der Kläger blieben ohne Erfolg (Verfahren S 2 KA 11/11 ER = L 3 KA 6/11 B ER und S 2 KA 2/12 ER).

Am 06.02.2012 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage wegen des noch nicht beschiedenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 31.05.2011.

Mit...

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