Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand iS des § 123 SGG. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Steuerrückerstattung

 

Orientierungssatz

1. Streitgegenstand iS des § 123 SGG ist der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern wird bzw das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann. Aufgrund eines Vergleichsangebots des Grundsicherungsträgers in der mündlichen Verhandlung, das zu einem vollen Obsiegen des Arbeitsuchenden führt, steht ein einfacherer Weg zur Erreichung des begehrten Ziels, der Leistungsgewährung ohne Anrechnung der Einkommensteuerrückerstattung, zur Verfügung.

3. Eine Steuererstattung ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2.

 

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

2.) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten, eine dem Kläger zugeflossene Einkommensteuererstattung als Einkommen auf seinen Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) anzurechnen. Insbesondere geht es darum, ob das Begehren des Klägers mittlerweile rechtsmissbräuchlich geworden ist.

Der 1977 geborene alleinstehende Kläger beantragte am 19. März 2007 bei dem Beklagten erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Unmittelbar davor hatte er gem. dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 31. August 2006 vom 13. September 2006 bis zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ab dem 14. März 2007 Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) bezogen, welches ihm in Höhe von täglich 26,44 Euro bewilligt worden war. Für die Zeit vom 21. Juni bis 12. September 2006 war allerdings der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt worden.

Der Kläger wohnt bei seinen Eltern. Nach seinen Angaben im ersten Antrag gegenüber dem Beklagten zahlt er an diese einen Pauschalbetrag in Höhe von 150,00 Euro für Unterkunft und Heizung. Nach der vorgelegten Gewerbeanmeldung vom 09. November 2005 betreibt der Kläger seit dem 09. November 2005 im Nebenerwerb einen Einzelhandel mit Spielwaren, Unterhaltungselektronik und sonstigen nicht genehmigungspflichtigen Waren.

Aus Sportwetten erzielte der Kläger im Monat April 2007 Einnahmen in Höhe von 350,25 Euro, denen Ausgaben in Höhe von 105,00 Euro gegenüberstanden.

Im Mai 2007 wurde dem Kläger des Weiteren eine Einkommensteuerrückerstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 1.711,90 Euro auf der Grundlage des Bescheides des Finanzamtes St. W. vom 25. April 2007 auf seinem Konto gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2007, den der Beklagte ausdrücklich als vorläufigen Bescheid bezeichnete, wurden dem Kläger für die Zeit vom 01. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 Leistungen in Höhe von 181,00 Euro für den Monat März 2007, in Höhe von 280,00 Euro für den Monat April 2007, in Höhe von jeweils 240,00 Euro für die Monate Mai und Juni 2007 und in Höhe von monatlich 242,00 Euro für die Zeit ab Juli 2007 bewilligt. Der Beklagte führte in dem Bescheid aus, dass sich die Vorläufigkeit dieser Entscheidung aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers ergebe. Eine endgültige Festsetzung der Leistungshöhe sei erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2007 möglich (§ 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 SGB III). Der Zufluss der Einkommensteuererstattung in Höhe von 1.711,90 Euro werde als einmalige Einnahme behandelt und sei auf sechs Monate (01. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007) aufzuteilen, so dass für diesen Zeitraum ein monatlicher Teilbetrag in Höhe von 285,20 Euro auf die Leistung angerechnet werden müsse. Die Sportwettgewinne in Höhe von 245,00 Euro seien auf die Leistung für April 2007 angerechnet worden. Von den Einnahmen sei ein Betrag in Höhe von monatlich 30,00 Euro abgesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid vom 19. Juni 2007 legte der Kläger am 21. Juni 2007 mit Schreiben vom selben Tag Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass er den befristeten Zuschlag in Höhe von 160,00 Euro im Monat nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes I geltend machen möchte. Eine hauptberufliche Selbstständigkeit werde nach der Bewilligung eines von ihm beantragten Gründungszuschusses angemeldet. Diesbezüglich laufe noch ein Klageverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit vor dem Sozialgericht für das Saarland (≪SG≫, Az. S 13 AL 89/07). Die Einkommensteuererstattung aus dem Jahr 2006 dürfe, da die Gelder Teile seines Gehaltes darstellen würden, welche im Jahre 2006 erwirtschaftet worden seie...

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