Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 30.05.2000; Aktenzeichen S 8 RA 38/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen B 4 RA 41/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Frankfurt (Oder) vom30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 10. August 1999, 12. Mai 2000, 01. August 2000 und 15. Januar 2002 sowie gegen die zum 01. Juli 2001 ergangenen Rentenanpassungsmitteilung werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR entrichteten Beiträgen über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus, zumindest die Berücksichtigung des besonderen Steigerungssatzes in § 35 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG).

Der am … 1933 geborene Kläger war nach seiner Approbation als Arzt am 19. November 1957 zunächst als Pflichtassistent, dann als Assistenzarzt, zuletzt ab 1964 als Facharzt und Chefarzt am Krankenhaus S. beschäftigt. Er erzielte dabei Jahresbruttoverdienste von 27.099,40 Mark im Jahre 1964 bis 49.675,89 Mark im Jahre 1980 und 43.163,84 Mark im Jahre 1989. Eine Bescheinigung des Krankenhauses S. vom 08. Januar 1997 weist für die Jahre 1988 bis 30. Juni 1990 daneben Verdienste auf, für die Beiträge zur Zusatzrentenversicherung abgeführt worden sind.

Mit Urkunde vom 13. Februar 1962 wurde er ab 01. Januar 1962 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR entsprechend der Verordnung vom 12. Juli 1951 – AVI – (GBl. S. 645) einbezogen und ihm ein Rentensatz von 60 Prozent zugesagt.

Ab dem 01. Juli 1988 führte der Kläger Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) ab.

Auf seinen Antrag vom 02. Dezember 1997 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 1998 Regelaltersrente ab 01. Oktober 1998. Sie ermittelte für Beitragszeiten 68,8957 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Dabei berücksichtigte sie Arbeitsverdienste auch in der Zeit, in der der Kläger in die AVI einbezogen war und in der er Beiträge zur FZR geleistet hatte, nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 2 zum SGB VI.

Mit dem dagegen am 08. September 1998 eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger, die Beiträge zur Zusatzversorgung im Sinne einer Höherversicherung zu berücksichtigen.

Mit Rentenbescheid vom 29. September 1998 wurde die Regelaltersrente des Klägers wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses von Anfang an Anfang neu berechnet. Hinsichtlich der Entgeltpunkte erfolgte keine abweichende Regelung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Entgeltteile, die nach erfolgter Hochwertung mittels der Werte der Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auf West-Niveau die Beitragsbemessungsgrenze/West überschritten und nach § 260 Satz 2 SGB VI auf diese zu begrenzen seien, stellten keine Beiträge der Höherversicherung dar.

Dagegen hat der Kläger am 25. Januar 1999 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.

Im Klageverfahren hat der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu so genannten Bestandsrentnern hingewiesen und die Anwendung entsprechender Rechtsgrundsätze auch für diejenigen Personen geltend gemacht, die zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland alsbald rentenberechtigt sein würden.

Mit Bescheiden vom 10. August 1999 und 12. Mai 2000 hat die Beklagte die Rente des Klägers neu berechnet, ohne seinem Begehren zu entsprechen.

Mit Urteil vom 30. Mai 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Neben einer Höherversicherung komme auch der in § 35 RÜG normierte besondere Steigerungssatz nicht zum Tragen, da der Beginn der Regelaltersrente des Klägers nicht in der Zeit vor dem 01. Januar 1997 liege.

Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 07. August 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01. September 2000 Berufung eingelegt.

Er macht geltend, dass im Einigungsvertrag den Bestandsrentnern und den rentennahen Jahrgängen zugesagt worden sei, dass verhindert werden solle, dass es im Zuge der Schließung der Versorgungssysteme und der Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu einer für sie unverhältnismäßigen Verminderung von Versorgungsleistungen komme. Wegen dieser Zusage habe das Bundesverfassungsgericht die Systemgrundentscheidung als verfassungsgemäß, weil im Regelfall verhältnismäßig, bewertet. Infolge der Befristung der Sonderregelung im RÜG auf den 31. Dezember 1996 sei die Umsetzung der Systemgrundentscheidung im Falle des Klägers nicht mehr verhältnismäßig. Die Zeitspanne bis zum Beginn der Rente am 01. Oktober 1998 sei zu kurz, um es dem Kläger zu ermöglichen, seine Versicherungsbiografie noch günstig zu beeinflussen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2...

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