Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung an Gerichtskosten in angemessenem Umfang wegen mutwilliger Prozessführung in zwei Instanzen

 

Normenkette

SGG § 192 S. 2, § 193 Abs. 1 S. 3

 

Tenor

Dem Kläger werden Kosten des Gerichts 1. und 2. Instanz in Höhe von DM 350,00 auferlegt.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluß des 2. Senats vom 14. August 2001 -L 2B 31/01 RA- Bezug genommen.

Die vorliegende Entscheidung ergeht, da sie außerhalb einer mündlichen Verhandlung und im vorbereitenden Verfahren ergeht, durch den Berichterstatter (§§ 33, 12 Abs. 1 Satz 2, 155 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 SGG).

Über die Kosten entscheidet das LSG nunmehr nach § 192 Satz 2 i.V.m. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Da es sich nicht um Kosten der Beteiligten handelt, ist für eine solche Entscheidung kein Antrag erforderlich, vielmehr entscheidet das Gericht von Amts wegen (h.M., siehe Meyer-Ladewig, § 192 Rz. 11; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit 4. Aufl., § 192 Anm. 5; Gesamtkommentar-Bley, Anm. 7 f zu § 192 SGG; Zeihe SGG 6. Aufl., § 192 Rz. 15 b, 16 b; Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Aufl. § 102 Rz. 22). Auf diesem Hintergrund hält es das Gericht für erforderlich, den Kläger wegen mutwilliger Prozeßführung in zwei Instanzen in angemessenem Umfang an den Gerichtskosten zu beteiligen.

a)

Hinsichtlich des mutwilligen Verhaltens des Klägers im Klageverfahren kann dahinstehen, ob es bereits als mutwillig anzusehen ist, daß die Klage nicht bis zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist. Bedenklich erscheinen in diesem Zusammenhang allerdings die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2001, wonach zwischen der Übernahme des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit bestanden habe, den Sachverhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und mit dem Kläger dann ein klärendes Gespräch zu führen. Wenn sich die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht in der Lage gesehen haben, das Verfahren angemessen zu betreiben, könnte es für ein Organisationsverschulden seitens der Prozeßbevollmächtigten gehalten werden, daß sie das Mandat des Klägers gleichwohl angenommen haben; ein solches Verschulden müßte sich der Kläger zurechnen lassen. Ein als mutwillig zu bezeichnendes Verhalten ergibt sich jedoch jedenfalls aus den weiteren Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten in der Beschwerdeschrift, wonach bei einem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung die Auffassung bestanden hat, daß weder verfassungsrechtlich noch aus anderen Gründen der Rentenbescheid zu beanstanden sei. Hieraus ergibt sich, daß sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem SG wider besseren Wissens die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten beantragt worden ist. Es kann nicht maßgebend sein, welcher der bei der Vertretung des Klägers tätigen Prozeßbevollmächtigten die entsprechende Erkenntnis hatte. Die mit organisatorischen Veränderungen im Bereich der Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Engpässe, die im vorliegenden Verfahren zu einer unzureichenden Abstimmung geführt haben mögen, müssen intern durch einen an den Aufgaben gemessenen ausreichenden Personalbestand vermieden werden; es ist nicht gerechtfertigt, daß ein solcher Engpass zu einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts führt. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Umstands, daß ein ausgiebiges Gespräch mit dem Kläger vor dem Termin nicht mehr geführt worden ist. Aufgrund dieses dem Kläger zuzurechnenden Verhaltens ist es zu weiteren Kosten des SG gekommen. Die Kammer des SG war gezwungen, ein von der Sache her überflüssiges Urteil zu fällen. Dieses Urteil mußte anschließend mit schriftlichen Entscheidungsgründen versehen werden. Für diesen Aufwand des SG könnte eine Kostenbeteiligung in Höhe von DM 500,00 als angemessen angesehen werden.

b)

Weitere vermeidbare Kosten, die ebenfalls auf einer mutwilligen Prozeßführung beruhen, sind beim Berufungsgericht angefallen. Seitens des Klägers ist, anstatt das auch nach seiner Überzeugung zutreffende Urteil des SG hinzunehmen, Berufung beim LSG eingelegt worden. Diese Rechtsmitteleinlegung diente offensichtlich, wie sich bereits aus dem Berufungsschriftsatz ergibt, nicht dazu, eine sachliche Überprüfung eines für unrichtig befundenen Urteils durch das Berufungsgericht in Gang zu setzen. Vielmehr ist die Berufung nur deshalb eingelegt worden, um im

Berufungsverfahren die Klage zurücknehmen zu können. Dies geschah rechtsmißbräuchlich in der Erwartung, durch dieses prozessuale Verhalten würde die Auferlegung von Mutwillenskosten in dem Urteil des SG vom 1. Februar 2001 endgültig entfallen. Der Kostenaufwand, der allein durch das Erfassen der Berufung, das Anfordern der Akte vom SG, die Übersendung der Berufungsschrift und Einholung einer Stellungnahme durch die Beklagte sowie die Feststellung der Beendigung des Rechtsstreits entstanden ist, muß mit mindestens DM 200,00 veranschlagt werden. Es könnte geboten erscheinen, auch diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

c)

Unter Abwägung d...

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