Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Beitragspflicht. Vorstandsvorsitzender. eingetragener Verein. abhängige Beschäftigung. Vereinssatzung

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung für Vorstandsvorsitzende eines eingetragenen Vereines, wenn nach der Vereinssatzung nicht der Vorsitzende des Vorstandes den Verband, sondern der gesamte Vorstand den Verband leitet und die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit erfolgt, so dass den Vorstandsvorsitzenden Weisungen erteilt werden können.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für seine Vorstandsvorsitzenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Beklagte zu entrichten hat.

Der Kläger ist ein Wirtschaftsverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, dessen Mitglieder die berufsständischen Regionalverbände des Brennstoff- und Mineralölhandels sind. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 6 Ziffer 1 der Satzung besteht der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, mindestens drei Stellvertretern, den Vorsitzenden der Fachgemeinschaften sowie deren Stellvertretern, dem Schatzmeister und weiteren Vorstandsmitgliedern. Nach § 6 Ziffer 2 der Satzung werden der 1. Vorsitzende, seine Stellvertreter, die Vorsitzenden der Fachgemeinschaften und deren Stellvertreter sowie der Schatzmeister von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Nach § 6 Ziffer 3.1 benennen die jeweiligen Mitglieder je ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand leitet nach § 6 Ziffer 7 den Verband und hat gegenüber den Mitgliedsverbänden in bundesweiten Angelegenheiten Richtlinienkompetenz. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind nach § 6 Ziffer 8 der Satzung der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Gemäß § 6 Ziffer 10 erfolgt die Beschlussfassung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Nach § 6 Ziffer 11 muss der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben. Zur Mitgliederversammlung bestimmt § 8 Ziffer 1, dass diese für die Regelung aller gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes zuständig ist, soweit diese nicht nach dem Gesetz oder nach der Satzung den anderen Organen vorbehalten sind.

Bei einer Lohnbuchprüfung am 6. September 1999 stellte die Beklagte fest, dass die Aufwandsentschädigung für den 1. Vorsitzenden in den Jahren 1994 bis 1998 nicht in dem meldepflichtigen Entgelt berücksichtigt worden war.

Mit Beitragsbescheiden vom 17. Dezember 1999 änderte die Beklagte die Beitragsbescheide für die Jahre 1994 bis 1998, die im Übrigen bestehen blieben, und forderte Gesamtbeiträge in Höhe von 182,01 DM für 1994, 1.271,69 DM für 1995, 2.551,16 DM für 1996, 3.775,36 DM für 1997 und 4.600,40 DM für 1998 für die Vorstandsvorsitzenden nach.

Mit dem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, der 1. Vorsitzende des Vereins sei kein abhängig Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, da er keinen Weisungen unterliege, sondern lediglich einmal jährlich der Hauptversammlung des Vereins rechenschaftspflichtig sei. Durch die Bestellung des Geschäftsführers sei er in der Lage, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Vereins auszuüben. Seine Stellung sei der eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft vergleichbar.

Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Michael C (C) habe vom 1. Januar 1993 bis zum 30. September 1997 hauptamtlich den Vorsitz der Beklagten geführt. Unter Beibehaltung seines Arbeitsvertrages und seines Gehaltes sei er von der VEBA-Ölvertrieb GmbH für die Dauer des Vorsitzes freigestellt worden. Die Vergütung sei zum Teil über Sponsorenverträge, Gehaltszuschüsse des Klägers und über die Aufstockung seitens der VEBA-Ölvertrieb GmbH erfolgt. Dieter B (B) habe den Vorsitz seit Oktober 1997 inne und habe für seine Tätigkeit für das IV. Quartal 1997 15.000,-- DM, für das Jahr 1998 120.000,-- DM als pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Vereinsvorsitzender könne nicht mehr gesprochen werden. Als steuerfreie Aufwandsentschädigung werde in der Regel ein Betrag von 2.400,-- DM anerkannt. C habe die Aufgabe des 1. Vorsitzenden sogar hauptberuflich wahrgenommen. Da er für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 30. September 1997 tatsächlich nur für den Kläger tätig gewesen sei, sei von einem Arbeitsverhältnis mit diesem auszugehen. Vorstandsmitglieder von Vereinen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt würden, seien grundsätzlich sozialversicherungs- und somit beitragspflichtig.

Mit der dagegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage machte der Kläger ergänzend geltend, eine Einzelweisung oder Kontrolle durch die Mitgliederversammlung sei weder nach der Satzung noch aufgrund tatsächlicher Übung erfolgt. Die tägliche Arbeit werde weitgehend durch...

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