Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Diplom-Landwirt. Diplom-Agraringenieur

 

Orientierungssatz

Der Titel eines Diplom-Landwirts bzw - nunmehr - eines Diplom-Agraringenieurs genügt nicht für eine obligatorische Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zugunstenverfahren die Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI) - für die Zeit vom 16. April 1964 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1937 geborene Kläger absolvierte eine Lehre in der Landwirtschaft und erwarb am 30. Juni 1958 die Berufsbezeichnung als “staatlich geprüfter Landwirt„ (vgl. Urkunde der Fachschule für Landwirtschaft O vom 30. Juni 1958). Vom 01. September 1958 bis zum 31. August 1960 arbeitete der Kläger in der Maschinen-Traktoren-Station P (Kreis N). Am 26. März 1964 schloss der Kläger sein im September 1960 begonnenes Studium der Landwirtschaft an der H-Universität B mit der Diplomprüfung ab; ihm wurde der Grad eines “Diplom-Landwirtes„ verliehen (vgl. Urkunde der H-Universität B vom 26. März 1964). Im Anschluss daran arbeitete der Kläger vom 16. April 1964 bis zum 30. April 1968 als Saatgutberater im D Pom 01. Mai 1968 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben, dem 31. Dezember 1999, im VEB G G bzw. dem am 19. November 1999 in das Handelsregister eingetragenen Nachfolgeunternehmen, der L GmbH G Im Wesentlichen war der Kläger in dieser Zeit als Anbauberater, zuletzt als Niederlassungsleiter tätig.

Zum 01. Mai 1989 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich bzw. 14 400,00 Mark jährlich.

Mit Bescheid der Beklagten vom 20. August 1999 wurde ein - erster - Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI bzw. Feststellung von Arbeitsentgelten in solchen Zeiten abgelehnt.

Den am 18. März 2003 vom Kläger gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 20. August 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2002 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Ausgangsbescheid vom 20. August 1999 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ohne Einschränkung Berechtigten zur AVtI von der Berechtigung zum Führen des Titels “Ingenieur„ abhängig; amtliche Unterlagen, also Gesetze oder Verordnungen, die Hochschulabsolventen, die ihr Studium mit dem Titel “Diplom-Landwirt„ abgeschlossen hätten, nunmehr berechtigten, den Titel “Diplom-Agraringenieur„ zu tragen, lägen nicht vor. Obwohl spätere Prüfungsjahrgänge mit dem Titel “Diplom-Agraringenieur„ abgeschlossen hätten, lasse dies nicht den Schluss zu, dass auch die früheren Absolventen berechtigt seien, den Titel “Ingenieur„ zu tragen. Lediglich wenn eine zu DDR-Zeiten ausgestellte Bescheinigung der Hochschule vorliege, dass der Berechtigte sich Diplom-Agraringenieur nennen dürfe, lägen die Voraussetzungen zum Führen des Titels “Ingenieur„ vor; später, insbesondere ab 03. Oktober 1990, ausgestellte Bescheinigungen würden nicht gelten. Soweit bisher anders verfahren worden sei, beruhe dies auf der “bisherigen Verwaltungspraxis der DDR„, auf die es seit den Urteilen des BSG vom 12. Juni 2001 (Az.: B 4 RA 107/00 R und B 4 RA 117/00 R) nicht mehr ankomme.

Den Widerspruch des Klägers vom 11. Juni 2002, der im Wesentlichen damit begründet worden war, dass der Kläger auch in der DDR berechtigt gewesen wäre, den Titel “Diplom-Agraringenieur„ zu tragen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 zurück: Der Kläger sei als staatlich geprüfter Landwirt bzw. Diplom-Landwirt nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, so dass die Qualifikation nicht der in der Versorgungsordnung geforderten Qualifikation entspreche.

Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2003 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er - unter Vorlage eines Schreibens der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Berlin vom 17. Dezember 2002 sowie eines Schreibens der H-Universität B, Abteilung Studienreform und Evaluation, vom 12. Januar 2002 - vorgetragen, dass er aufgrund Anordnung über die Erteilung und Führung vo...

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