Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrentenhöhe. Rentenanpassungsmitteilung. Die Begrenzung der Überführung von Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen der DDR auf Bestandsrentner  und rentennahe Zugangsrentner durch § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG ist verfassungsgemäß

 

Orientierungssatz

1. Eine Rentenanpassungsmitteilung wird Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht um höhere Regelaltersrente, da mit der Rentenanpassung der Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert wird (Anschluss an BSG, Urt. vom 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R).

2. Im Zusatzversorgungssystem für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR erworbene Ansprüche werden nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG nur dann in die Rentenversicherung überführt, wenn eine Rente nach den Vorschriften des SGB 6 bis zum 30. Juni 1995 beginnt und der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte. Die Regelaltersrente eines Rentners mit Rentenbeginn am 01.07.2000 ist daher allein nach den Vorschriften des SGB 6 zu berechnen. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig.

3. Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG verstößt nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, denn in der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Versorgungssystemen genießen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nur in der Form, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrages erworben haben. Die Zahlbetragsgarantie im Einigungsvertrag ist aber nur für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. 06.1995 als Eigentumsposition ausgestaltet (Anschluss an BVerfG, Urteil vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95). 

4. Die mit der Festsetzung des Stichtags auf den 30. 06.1995 verbundene unterschiedliche Behandlung der Bestandsrentner und der rentennahen Zugangsrentner gegenüber anderen Zugangsrentnern verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn die mit jeder Stichtagsregelung verbundenen unvermeidlichen gewissen Härten sind durch die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar (Anschluss an den o.a. Beschluss des BVerfG vom 28.04.1999).

5. Die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG verstößt schließlich nicht gegen Art. 1 der Anlage 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) und auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 MRK (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25.09.2007- 12923/03 -).

6. Die Rentenanpassungen vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2006 einschließlich der zeitweiligen Aussetzung von Rentenanpassungen waren weder verfassungswidrig, noch verstoßen sie gegen den Einigungsvertrag. Weiter war auch die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors nicht verfassungswidrig, sondern erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (Hinweis auf Entscheidungen des BSG).

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2008 sowie der Bescheid vom 21. August 2000, die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2002 und zum 01. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2007 und 01. Juli 2008 geändert.

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, bei der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 01. April 1960 bis 05. September 1960 ein Entgelt in Höhe von 1.920 Mark zuzüglich 633 Mark, letztere bis zur Beitragsbemessungsgrenze und vom 06. September 1960 bis 31. Dezember 1960 eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Zehntel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente.

Der im Juni 1935 geborene Kläger, der von September 1953 bis August 1958 ein Hochschulstudium in den Fachrichtungen Philosophie und Psychologie erfolgreich abschloss (Zeugnis der K-Universität L vom 01. September 1958), war vom 01. September 1958 bis 31. März 1960 als wissenschaftlicher Assistent an der M--Universität H, vom 01. April 1960 bis 31. August 1961 nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis als Leiter einer sozialistischen Bildungsstätte bei der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), nach Angaben des Klägers jedoch tatsächlich in der Produktion bei den B Werken, vom 01. September 1961 bis 31. Dezember 1971 als wissenschaftlicher Assistent und Arbeitsgruppenleiter bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B sowie vom 01. Februar 1972 als wissenschaftlicher Oberassistent, ab 01. Januar 1976 als Dozent und ab 01. Januar 1984 bis wenigstens 30. Juni 1990 als ordentlicher Professor an der H- zu B beschäftigt.

Zum 01. Oktober 1963 wur...

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