Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 25.8.2005 - L 3 U 55/04, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.02.2006; Aktenzeichen B 2 U 31/05 R)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2004 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Beklagten und dem Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 7.627,54 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständiger Unfallversicherungsträger des Behindertenfahrdienstes des Regionalverbandes N.-M. (Standort H.) des Klägers ist und diesen zu Recht ab 01. Februar 1997 nach dem ab 01. Januar 1996 gültigen Gefahrtarif veranlagt und zur Beitragszahlung herangezogen hat.

Der bei dem Amtsgericht Charlottenburg in Berlin als gemeinnütziger Verein eingetragene Kläger ist ein Verband der Freien Wohlfahrtspflege und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland unmittelbar angeschlossen. Er versteht sich als eine freiwillige Hilfsgesellschaft im Sinne des Artikels 26 des 1. Genfer Abkommens vom 12. August 1949. Der Kläger untergliedert sich in vom Gesamtverein rechtlich unselbständige Landes-, Kreis- und Ortsverbände mit zahlreichen Standorten in ganz Deutschland.

Nach § 2 der Satzung des Klägers vom 08. Juli 1968 hatte sich der Verein folgende Aufgaben gestellt:

1. Ausbildung in Unfall- und Katastrophenhilfe aller Art

2. Ausbildung in häuslicher Krankenpflege

3. Hilfeleistung im allgemeinen Sanitätsdienst, bei außerordentlichen Notständen und Einsatz in Unfall- und Katastrophenfällen

4. Jugendpflege

5. Erwachsenenbildung

In § 2 der aktuellen Fassung der Satzung sind die Aufgaben des Klägers wie folgt beschrieben:

1. Aufgabe der JUH ist der Dienst am Nächsten. Dazu gehören insbesondere Betätigung sowie Aus- und Fortbildung in folgenden Bereichen:

a) Erste Hilfe und Sanitätsdienst

b) Rettungsdienst (einschließlich Berg- und Wasserrettung) sowie Krankentransport

c) Notfallfolgedienst

d) Ambulanzflug- und Auslandsrückholdienst

e) Bevölkerungsschutz und Notfallvorsorge

f) Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern

g) Betreuung, Pflege und Beförderung von Alten, Kranken und Behinderten und sonstigen Pflegebedürftigen

h) Hospizarbeit

i) Betrieb von und Mitwirkung an Sozialstationen

j) Sonstige soziale Dienste wie Mahlzeitendienste, Hausnotruf usw.

k) Andere Hilfs- und Betreuungsleistungen im karitativen Bereich.

Mit Bescheid vom 02. Januar 2001 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen “Behindertenfahrdienst, K., … H.„ fest und veranlagte das Unternehmen mit Wirkung vom 01. Februar 1997 zur Gefahrtarifstelle 15 (Fahrdienste für Behinderte, Transportbegleitung) ihres vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 gültigen Gefahrtarifs.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, seine Untergliederungen seien seit Jahren den Gemeindeunfallversicherungsverbänden (GUV) angeschlossen. Diese traditionell gewachsenen Strukturen könnten nicht einseitig verändert werden, zumal in einzelnen Landesteilen die GUV nach wie vor ihre eigene originäre Zuständigkeit bejahten. Er wies darauf hin, dass das Hauptgewicht seiner Tätigkeiten weiterhin auf dem Gebiet der Unfallhilfe liege, welche seinem Unternehmen das Gepräge gebe, sowie dass auch die anderen von ihm wahrgenommenen Aufgaben zumindest mittelbar mit der Unfallhilfe zu tun hätten. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass für ein und dieselbe Organisation zwei unterschiedliche Unfallversicherungsträger zuständig seien sollen, zumal eine solche berufsgenossenschaftliche Aufspaltung nicht bzw. nur schwer durchführbar wäre und für das Unternehmen und die Unfallversicherungsträger erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich brächte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 wies die Beklagte den Rechtsbehelf gegen den Veranlagungsbescheid vom 02. Januar 2001 und die Widersprüche des Klägers gegen die von der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide vom 23. Februar 2001 für die Jahre 1997 bis 1999 in Höhe von 7.080,28 DM sowie vom 21. September 2001 für das Jahr 2000 in Höhe von 378,80 DM zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie sei gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) - bis 31. Dezember 1996 gemäß § 646 Reichsversicherungsordnung (RVO) - jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ihrer Satzung für die hier betroffene Einrichtung des Klägers zuständig, da es sich um eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege handele. Dies ergebe sich “aus den Tätigkeitsfeldern der JUH im Allgemeinen, der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk und auch dem Aufgabengebiet der hier betroffenen Einrichtung im Speziellen„. Ihre Auffassung werde auch von dem GUV H. geteilt. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers könne eine rechtlich unselbständige Einrichtung durchaus ein selbständi...

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