Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Pflegevergütung. Streit über Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen. keine Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen und Gebäudeabschreibungen. Entstehungsgeschichte und Auslegung von § 82 Abs 3 SGB 11

 

Orientierungssatz

1. Zum Streit über die Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer öffentlich geförderten vollstationären Pflegeeinrichtung - hier: Geltendmachung höherer Aufwendungen im Hinblick auf fiktive Eigenkapitalzinsen sowie auf die Abschreibung für Gebäude.

2. Zur Entstehungsgeschichte und Auslegung der Regelung des § 82 Abs 3 SGB 11.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von der Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Kläger machen für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 höhere Aufwendungen geltend im Hinblick auf die Abschreibung für Gebäude sowie auf fiktive Eigenkapitalzinsen.

Die Klägerin ist Trägerin und Betreiberin der öffentlich geförderten vollstationären Pflegeeinrichtung K Domizil W, W-S-Straße, W. Zur Sanierung zweier Altbauten sowie eines Neubaus als Verbindung zu einer Pflegeeinrichtung mit 140 vollstationären Pflegeplätzen, sechs Tagespflegeplätzen, einem ambulanten Pflegedienst und 24 altengerechten Wohnungen von 1999 bis 2003 erhielt die Klägerin eine öffentliche Förderung zweier Fördergeber. Die altengerechten Wohnungen wurden durch den Landkreis B gefördert, während die übrigen Einrichtungen (Pflegeheim, Tagespflege, ambulanter Pflegedienst) vom Beklagten gefördert wurden. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 in der Fassung des 2. Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2001 bewilligte der Beklagte eine Zuwendung als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung i.H.v. 99,17 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines Höchstbetrages von 10.958.518,89 € (21.433.000,00 DM). In einer Nebenbestimmung wurde für die Zuwendung eine Zweckbindung von 30 Jahren nach Fertigstellung auferlegt. Die mit der Prüfung der nach Abschluss der Bauarbeiten eingereichten Unterlagen vom Beklagten beauftragte a P S C GmbH stellte in ihrem Prüfvermerk 2006 zuwendungsfähige Ausgaben von 11.186.493,96 € fest. Aufgrund der mit dem Zuwendungsbescheid ergangenen Auflage, die Gesamtausgaben nicht zu überschreiten, wurden die anerkannten Ausgaben auf 10.958.518,89 € festgesetzt.

Am 22. April 2014 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2014 beim Beklagten die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 in einer Gesamthöhe von 3,66 €/pflegetäglich. Die Klägerin legte ihrer Berechnung einen Auslastungsgrad von 95 % zugrunde, so dass sich jährlich 48.545 Betreuungstage ergaben (140 Plätze x 365 Kalendertage = 51.100 x 95 %). Ausgehend von insgesamt 177.522,46 € geltend gemachter jährlicher betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ergebe dies 3,66 €/pflegetäglich. Bei den Abschreibungen für Gebäude machte die Klägerin Aufwendungen i.H.v. 14.530,18 €/jährlich bzw. 0,30 €/pflegetäglich (ungeförderte Herstellungskosten von Gebäuden einschließlich technischer Bauanlagen 828.635,23 € ≪11.288.172,38 € Kosten - 10.459.537,15 € Zuschuss≫) und bei den Zinsen für Eigenkapital (Ausgangswert des Eigenkapitals 472.303,40 €) Aufwendungen i.H.v. 18.892,14 €/jährlich bzw. 0,39 €/pflegetäglich geltend.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2015 stimmte der Beklagte einer gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 i.H.v. 2,90 €/pflegetäglich zu. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Gebäudeabschreibung mit 0,30 €/pflegetäglich könnten nicht berücksichtigt werden. Zunächst könnten die der Berechnung der Klägerin zugrunde gelegten ungeförderten Anschaffungskosten i.H.v 828.635,23 € nicht anerkannt werden. Insoweit seien keine konkreten Nachweise zur Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit der aus Eigenmitteln finanzierten Anschaffungskosten erbracht. Allenfalls könne von dem im vorangegangenen Zeitraum von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 227.975,07 € ausgegangen werden, aber auch insoweit fehle eine Aufschlüsselung nach den verschiedenen Funktionsbereichen. Bei der Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit von Mehrkosten könne auf den Prüfvermerk der a P S C GmbH aus dem Jahr 2006 zurückgegriffen werden. Aus dem Verwendungsnachweis könnten ungeförderte und bet...

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