Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. keine Verlängerung der Frist zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Bestimmung des Zulassungsendes durch Berufungsausschuss. Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Die Frist von drei Monaten nach § 19 Abs 3 Ärzte-ZV zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit kann nicht verlängert werden.

2. Wird durch den Berufungsausschuss mit regelnder Wirkung das Zulassungsende bestimmt, beinhaltet diese Maßnahme eine auflösende Bedingung, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung aufgenommen wird.

3. Gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses hinsichtlich des Zulassungsendes ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Fortbestand der dem Kläger im Mai 1999 erteilten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der 1939 geborene Kläger ist Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und war als solcher - seit 2. Januar 1996 mit Arztsitz in B, S Straße - zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nachdem der Zulassungsausschuss für Ärzte (Zulassungsausschuss) eine entsprechende Nachfolgebesetzung zunächst für nicht möglich erachtet hatte, ließ der Beklagte den Kläger im Rahmen des sich an die Entscheidung des Zulassungsausschusses anschließenden Widerspruchsverfahrens mit seinem Beschluss vom 19. Mai 1999 antragsgemäß ab 1. Juni 1999 als Nachfolger des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten E G mit Arztsitz in dem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Bezirk B, Kdamm, zur vertragsärztlichen Versorgung zu. Zugleich verfügte der Beklagte, dass die vertragsärztliche Tätigkeit bis zum 1. Juli 1999 aufzunehmen sei, die Zulassung nach § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ende, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufgenommen werde, und die (bisherige) Zulassung des Klägers mit Arztsitz in B, S Straße, zu dem Zeitpunkt erlösche, zu dem der Beschluss unanfechtbar werde. In den Beschlussgründen heißt es u.a: Der Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch einen Nachfolger stehe nicht entgegen, dass der bisher an dem Vertragsarztsitz tätige Arzt die Praxisräume schon vor der Bewerbung des Klägers um die Nachfolgebesetzung gekündigt gehabt habe. Denn es sei Sache des Klägers, die Voraussetzungen für die Fortführung der Praxis zu schaffen. Gelinge ihm dies nicht, sehe das Gesetz in § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV die Beendigung der Zulassung vor. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 4. Juni 1999 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit seinem am 2. September 1999 eingegangenen Schreiben vom selben Tag wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat darum, ihm noch eine kurze Zeit zu geben, um seine Zulassungsangelegenheiten abschließend zu regeln. Zur Begründung gab er an: Er sei bisher nicht in der Lage gewesen, seine vertragsärztliche Tätigkeit in B aufzunehmen. Denn abgesehen davon, dass er schwerwiegende familiäre Probleme gehabt habe und anschließend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe er zwischenzeitlich erfahren müssen, dass die Praxisräume am Kdamm schon während des Widerspruchsverfahrens anderweitig vermietet worden seien. Er habe sich deshalb um andere Praxisräume bemühen müssen und sei inzwischen in der Nähe der Praxisräume seines Vorgängers fündig geworden.

Nachdem ihn der Beklagte mit seinem Schreiben vom 2. September 1999 unter Hinweis auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens wegen weiterer Fragen an die Beigeladene zu 1) verwiesen hatte, wandte sich der Kläger mit seinem am 30. September 1999 eingegangenen Schreiben vom 27. September 1999 an den Zulassungsausschuss und beantragte, den Zeitpunkt für die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit am Arztsitz B, Kdamm, nachträglich auf den 1. Januar 2000 festzusetzen. Hilfsweise beantragte er, das Ruhen der Zulassung an dem vorgenannten Arztsitz bis zum 31. Dezember 1999 anzuordnen. Zur Begründung nahm er Bezug auf sein Schreiben vom 2. September 1999 und führte ergänzend aus, dass er bislang noch keine neuen Praxisräume habe anmieten können, der baldige Abschuss eines Mietvertrages aber zu erwarten stehe. Zum Beleg seiner Angaben überreichte er ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M vom 20. September 1999, in dem es heißt: Der Kläger befinde sich in seiner ambulanten nervenärztlichen Behandlung. Er sei akut erkrankt und vom 15. April bis zum 15. Juli 1999 arbeitsunfähig gewesen. Seine Verpflichtungen habe er aus diesem Grunde nicht wahrnehmen können.

Mit seinem am 24. Oktober 1999 eingegangenen Schreiben vom 19. Oktober 1999 zeigte der Kläger schließlich ge...

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