Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einem als Honorararzt tätigen Facharzt für Anästhesie

 

Orientierungssatz

Zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei einem als Honorararzt tätigen Facharzt für Anästhesie.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.2019; Aktenzeichen B 12 KR 14/18 R)

BSG (Beschluss vom 04.09.2018; Aktenzeichen B 12 KR 19/18 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.

Die 1948 geborene Klägerin ist Fachärztin für Anästhesie mit Wohnsitz in G. Jedenfalls ab dem Jahr 2009 ließ sie sich über die in Bielefeld ansässige Facharztagentur GmbH als “Honorarärztin„ an Krankenhäuser vermitteln. Seit Anfang 2011 bezieht sie eine Rente aus der griechischen Rentenversicherung.

Im September 2011 schloss sie mit der Beigeladenen zu 1) einen Vertrag als Honorarvertreter mit dem Inhalt, dass sie vom 1. Oktober 2011 bis 14. Oktober 2011, 7. November 2011 bis 18. November 2011, 1. Dezember 2011 bis 16. Dezember 2011 und vom 20. Januar 2012 bis 12. Februar 2012 als Honorarvertreter in der Abteilung für Anästhesie die Aufgaben eines Facharztes wahrnehmen und am Bereitschaftsdienst teilnehmen würde. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, die übertragenen Aufgaben persönlich wahrzunehmen und mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal der Abteilung sowie den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammenzuarbeiten. Bei der Aufgabenerfüllung sollten die bei der Beigeladenen zu 1) bestehenden Rahmenbedingungen sowie Arbeitsorganisation gelten. Als Honorar waren 80,- € pro Stunde sowie 72,- € pro Stunde Bereitschaftsdienst vorgesehen. In dem Vertrag war vereinbart, dass durch ihn ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird. Die Klägerin war auf der Grundlage weiterer gleichlautender Verträge für die Beigeladene zu 1) noch in der Zeit vom 5. März 2012 bis zum 18. März 2012 sowie vom 20. April 2012 bis 11. Mai 2012 tätig. Darüber hinaus war sie für die Beigeladene zu 1) als Honorarärztin tätig geworden vom 3. August 2009 bis zum 14. August 2009, vom 15. August 2009 bis zum 28. August 2009, vom 2. November 2009 bis zum 23. November 2009, vom 17. März 2010 bis zum 31. März 2010, vom 23. Mai 2010 bis zum 20. Juni 2010, vom 15. November 2010 bis zum 4. Dezember 2010, vom 1. März 2011 bis zum 18. März 2011, vom 1. April 2011 bis zum 16. April 2011, vom 1. Juli 2011 bis zum 16. Juli 2011, vom 30. Juli 2011 bis zum 15. August 2011, vom 2. September 2011 bis zum 19. September 2011, vom 11. Juni 2012 bis zum 1. Juli 2012, vom 20. Juli 2012 bis zum 12. August 2012, vom 20. September 2012 bis zum 7. Oktober 2012 und vom 8. Oktober 2012 bis zum 21. Oktober 2012.

Am 27. Januar 2012 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin. Nach Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1), in der beide geltend machten, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege, entschied die Beklagte durch Bescheid vom 12. Oktober 2012, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 3. August 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Es bestehe Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung; in der Kranken- und Rentenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis relevanten Tatsachen würden überwiegen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die zeitliche und organisatorische Einbindung der Klägerin in einem Dienstplan dokumentiert werde, dass durch die Behandlung der von der Beigeladenen zu 1) aufgenommenen Patienten deren Betriebszweck erfüllt werde, dass die Funktion eines Klinikarztes ausgefüllt und keine eigenen Patienten behandelt würden, eine Weisungsberechtigung gegenüber dem Personal der Beigeladenen zu 1) und eine Weisungsgebundenheit gegenüber deren Chef- und Oberärzten bestehe, feste Arbeitszeiten einzuhalten seien und die Tätigkeit mit einem Stundenlohn vergütet werde, dass weder unternehmerische Risiken noch Chancen bestehen würden, kein eigenes Kapital in nennenswertem Umfang eingesetzt werde, die Beigeladene zu 1) kostenfreie Verpflegung und Unterkunft stelle, die Rechnungsstellung durch einen gegengezeichnete Stundesaufstellung ergänzt werde sowie die Tätigkeit in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt werde. Für eine selbständige Tätigkeit würde dagegen sprechen, dass die Klägerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalte und eine Beauftragung auch ablehnen könne. In der Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreihei...

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