Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Arbeitslosengeldes. Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen. Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch BVerfG. Aufhebung des unanfechtbaren Verwaltungsaktes erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG. Übergangsregelung. keine Erhöhung des Bemessungsentgelts ab 22.6.2000 bei Krankengeldbezug. Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags

 

Orientierungssatz

1. Ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt über die Bemessung von Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung des beitragspflichtigen, einmalig gezahlten Arbeitsentgelts gem § 134 Abs 1 S 3 Nr 1 SGB 3 idF vom 21.7.1999 kann nach der vom BVerfG festgestellten Unvereinbarkeit der Rechtsnorm mit dem GG gem § 330 Abs 1 SGB 3 nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückgenommen werden. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des BVerfG bestimmt § 434c Abs 1 S 2 SGB 3, dass über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über die - wie hier - am 21.6.2000 bereits unanfechtbar entschieden war, das Bemessungsentgelt erst für Zeiträume ab dem 22.6.2000 zu erhöhen ist. Lag zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitslosengeldbezug mehr vor, sondern wurde Krankengeld bezogen, so erfolgt keine Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gegen den Bescheid ist gem § 67 Abs 3 SGG bereits unzulässig, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Widerspruchsfrist gestellt worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.08.2009; Aktenzeichen B 11 AL 12/09 C)

BSG (Beschluss vom 02.07.2009; Aktenzeichen B 11 AL 22/09 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2239680

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