Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilferecht: Übernahme von Schulden aus Stromlieferung. Ausübung des Ermessens bei erfolgter Unterbrechung der Stromlieferung

 

Orientierungssatz

1. Auch wenn bereits eine Unterbrechung der Stromversorgung aufgrund von Schulden aus der Stromlieferung eingetreten ist, besteht kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Stromschulden. Vielmehr obliegt dem Sozialhilfeträger in jedem Einzelfall eine Ermessensentscheidung zur Übernahme der Schulden.

2. Zeigt ein Betroffener bei hohen Stromschulden trotz eigenem Einkommens keine eigene Initiative, die Schulden aus eigenem Einkommen zu tilgen und dazu etwa auch die Kosten der Lebensführung zu senken, ist die Entscheidung des Sozialhilfeträger, die Schulden nicht zu übernehmen, auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Stromversorgung bereits durch den Versorger unterbrochen wurde.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme rückständiger Stromkosten i.H.v. 13.450,39 Euro als verlorenen Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, wobei sich die Stromschulden nach Auskunft der Beigeladenen vom 28. Februar 2017 zwischenzeitlich auf 17.110,59 Euro belaufen.

Der 1940 geborene, also jetzt 76 Jahre alte Antragsteller wohnt zusammen mit seiner 74jährigen Ehefrau und den - erwachsenen - Söhnen I und S in der F Straße in Z. Dabei bewohnen der Antragsteller, seine Ehefrau und sein Sohn S ein - gemietetes - Einfamilienhaus, I wohnt auf dem gleichen Grundstück in einem “Wäschehäuschen„, das der Antragsteller und seine Ehefrau dazu gemietet und an ihn untervermietet haben. Beide Söhne beziehen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfeleistungen. Der Sohn S war in einer therapeutischen Wohngemeinschaft untergebracht, wohnt zwischenzeitlich jedoch wieder im Haus der Eltern.

Der Antragsteller steht unter Betreuung seines Prozessbevollmächtigten. Er bezieht eine Rente sowie Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die ab Juli 2015 1.167,16 Euro bzw. 82,79 Euro betragen haben. Die Ehefrau des Antragstellers bezieht eine Altersrente, die sich ab Juli 2015 auf 615,62 Euro netto belaufen hat. Die Miete für das Haus in der Fstraße beträgt 1.155,28 Euro ohne Heizkosten, wobei 60,00 Euro für Abwasser und 80,00 Euro für Betriebskosten gezahlt werden. Dabei sind lediglich 287,06 Euro Grundmiete, der Rest ist ein Modernisierungszuschlag, es wurden unter anderem Stromheizungen eingebaut. Das Grundstück hat eine Größe von 1.710 qm, das Haus (mit Kleinhaus, vier Zimmer) 102,52 qm. Von dem Sohn I erhält der Antragsteller Einnahmen aus der Untervermietung i.H.v. zurzeit 290,00 Euro monatlich.

Mit Eingang am 27. Januar 2016 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Übernahme rückständiger Stromkosten. Der Rückstand belaufe sich auf 20.047,71 Euro. Er bitte die beantragte Kostenübernahme zu bewilligen, um zu Gunsten des Antragstellers wieder eine angemessene, den Mindestvoraussetzungen entsprechende Lebensführung, die ohne Stromlieferung heutzutage nicht mehr möglich sei, zu gewährleisten. Er legte unter anderem ein Schreiben der Beigeladenen vom 10. Februar 2016 vor, wonach eine Wiederinbetriebnahme des Stromzählers, der seit Oktober 2015 gesperrt ist, nur in Betracht komme, wenn der gesamte offene Betrag einschließlich aller Zusatzkosten von 20.047,71 Euro beglichen sei.

Mit Bescheid vom 5. April 2016 hat der Antragsgegner die Übernahme der Energiekosten abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, gemäß § 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) könnten Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden. Das Verhalten des Antragstellers, das zu dem hohen Nachzahlungsbetrag geführt habe, weil das Haus in den vergangenen Heizperioden ausschließlich mittels elektrischer Heizkörper beheizt worden sei, anstatt die vorhandenen Öfen zu nutzen, sei nicht nachvollziehbar. Nachweislich handele es sich bei den Energierückständen um Haushaltsstrom. Dieser sei jedoch Bestandteil des mit dem Regelsatz abgedeckten Bedarfs. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien zwei Bedarfsberechnungen durchgeführt worden. Diese hätten ergeben, dass ein den Bedarf der Eheleute übersteigender Betrag i. H. v. 272,29 Euro verbleibe.

Den gegen diesen Bescheid am 2. Mai 2016 erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016 zurückgewiesen. Die Miete sei unangemessen, deswegen hätten Schulden nicht übernommen werden können. Es sei nicht zu erkennen, wie der Antragsteller die Abschlagzahlungen künftig würde leisten und die Wohnung halten können. Der Antragsteller habe Hilfsmöglichkeiten von Schuldnerberatungen und Energieberatungsstellen nicht in Anspru...

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