Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherungsrecht. elektronische Gesundheitskarte. Nichtausstellung von elektronischer Gesundheitskarte wegen Ruhen des Leistungsanspruchs (hier verneint)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Entscheidung einer Krankenkasse, eine elektronische Gesundheitskarte wegen des Ruhens von Leistungsansprüchen nicht auszustellen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2014 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm eine elektronische Gesundheitskarte auszustellen, ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für dieses Begehren das erforderliche schützenswerte rechtliche Interesse. Er hätte sich mit diesem Begehren zuerst an die Antragsgegnerin wenden müssen, bevor er vor den Sozialgerichten um Rechtsschutz nachgesucht hat. Dies hat er nach dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin sowie ausweislich der von ihr vorgelegten Verwaltungsvorgänge jedoch nicht getan; seine schon in seiner Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Antragsgegnerin habe ihm die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte grundlos verweigert, hat er nicht belegen können. Die von ihm zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung vorgelegten Bescheidkopien betreffen andere Streitigkeiten. Es steht dem Antragsteller offen, sich an die Antragsgegnerin mit einem ausdrücklichen Antrag auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte zu wenden und ihre Entscheidung hierüber abzuwarten.

Der Senat weist die Antragsgegnerin allerdings schon jetzt darauf hin, dass sie dem Antragsteller auf einen neuen Antrag die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ausweislich des § 291 Abs. 2a Satz 3 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) nicht mit der Begründung verweigern darf, dass seine Leistungsansprüche ruhen. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich, dass die elektronische Gesundheitskarte in den Fällen des § 16 Abs. 3a SGB V Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten kann. Daraus ist zu schließen, dass eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte auch solchen Versicherten ausstellen muss, deren Leistungsansprüche ruhen und eben nur mit entsprechenden Angaben versehen kann, um die Verwendung der Karte auf die in § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V genannten Leistungen - hier: Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 sowie die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände - durch die Leistungserbringer zu begrenzen. Eine solche Beschränkung der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte darf die Antragsgegnerin auch vornehmen, obwohl der Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist: Denn nach § 16 Abs. 3a Sätze 1 und 2 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für Mitglieder der Krankenkassen, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. In diesem Fall hat die Krankenkasse - wie hier mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 geschehen - das Ruhen der Leistungen festzustellen; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein; ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. zum Vorstehenden § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 4 KSVG). Eine Verwendungsbeschränkung kann von dem Antragsteller deshalb nicht mit Erfolg mit der Begründung angefochten werden, über die Ruhensanordnung sei noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass seine Klage gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG aufschiebende Wirkung habe; denn diese entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6979424

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