Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz bei anderweitiger Rechtshängigkeit der Hauptache. Anordnung der aufschiebenden Wirkung

 

Orientierungssatz

1. Jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft muss seine Ansprüche auf Leistungen des SGB 2 selbst im eigenen Namen geltend machen.

2. Hat der Antragsteller die Gewährung von Leistungen des SGB 2 durch Klage bei einem Sozialgericht geltend gemacht, so kann während der Rechtshängigkeit der Hauptsache nach einem Umzug einstweiliger Rechtsschutz bei einem anderen Sozialgericht nicht begehrt werden. Ein solcher Antrag ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wird.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2007 ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 1) und zu 2) auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Antragsteller zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2) mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7 b AS 8/06 R - (www.bundessozialgericht.de) und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -). Die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Soweit die Antragsteller mit ihrem am 19. April 2007 anhängig gemachten Verfahren, die Anordnung der aufschiebende Wirkung ihrer am gleichen Tag anhängig gemachten Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 begehren, ist dieser Antrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz unzulässig. Hiernach kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn die Antragsteller haben insoweit bereits mit am 6. Februar 2007 bei dem Sozialgericht Karlsruhe eingegangen Schriftsatz um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom gleichen Tag gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2007, mit dem diese ihre ursprünglich bis zum 30. April 2007 verfügte Leistungsbewilligung mit Wirkung “zum 31. Januar 2007„ aufgehoben hat, anzuordnen. Das Begehren der Antragsteller richtete sich demnach in diesem Verfahren zwar darauf, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Januar 2007 anzuordnen, weil zum Zeitpunkt dieser Antragstellung ihr Widerspruch noch nicht beschieden und demzufolge die Erhebung einer Anfechtungsklage mangels Vorverfahrens zulässigerweise noch nicht möglich gewesen ist. Dieser Antrag umfasst jedoch von Anfang an die Zeit bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 26. Januar 2007 und war damit im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung desjenigen Rechtsbehelfs anzuordnen, der den Eintritt der Bestandskraft jeweils verhinderte. Dementsprechend dürfte das Rechtsschutzgesuch, das, nachdem das Sozialgericht Karlsruhe den dortigen Antrag mit Beschluss vom 21. Februar 2007 (S 9 AS 621/07 ER) abgelehnt hat, nunmehr auf die Beschwerde der Antragsteller bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 12 As 1880/07) anhängig ist, nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 und Erhebung der Anfechtungsklage dahingehend umzustellen sein, dass nunmehr begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen (vgl. hierzu Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: EL 2, 2/98, § 80 RdNr. 363 unter Hinweis auf BVerwGE 78, 192, 210 und Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2006 - L 9 B 71/06 KR ER -).

Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass diese Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. März 2007 bei dem Sozialgericht Berlin erhoben worden ist. Denn zwar ist nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wir...

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