Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheit der Sozialhilfe. Verweisung. Rechtswegverweisung. Beschwerde

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2006 wird abgeändert: Der Sozialrechtsweg ist zulässig. Die vom Sozialgericht ausgesprochene Verweisung an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wird aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die weitere Beschwerde wird nicht zulassen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Betreiberin einer Alten- bzw. Pflegeeinrichtung im Landkreis B, wendet sich mit der am 06. Dezember 2006 erhobenen “sofortigen„ Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2006, mit dem dieses sich für sachlich unzuständig erklärt hat und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat.

Mit dem am 14. August 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin Folgendes:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, einstweilen - bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren - bei der Bewilligung von Sozialhilfe an Bedürftige auf die Besetzung von Pflegeplätzen in dem von der Antragstellerin betriebenen Pflegeheim “I W„, keine - für die Antragstellerin nachteilige - Einflussnahme dahingehend auszuüben, dass es sich bei der Einrichtung der Antragstellerin um eine “nicht geförderte„ Einrichtung handelt.

Dem Antragsgegner wird weiter aufgegeben, im Rahmen der Bewilligung von Sozialhilfe zur Besetzung von Pflegeplätzen die (gemeint: der?) Antragstellerin im Hinblick auf die Pflegeeinrichtung “I W„ eine Benachteiligung oder Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber sonstigen Einrichtungsbetreibern, insbesondere gegenüber geförderten Einrichtungen, zu unterlassen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das angerufene Gericht nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 Ziffer 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sachlich zuständig sei. Es handele sich um eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung. Vorliegend werde die Gewährung von Sozialhilfe an Bedürftige als bewusstes Regelungsinstrument zur Ausübung von Belegungsrechten bei Alten- und Pflegeheimen genutzt.

Die Antragsgegnerin hat im sozialgerichtlichen Verfahren ebenfalls den Sozialrechtsweg für eröffnet gehalten. Es handele sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG, sondern um eine Angelegenheit der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG. Die Antragstellerin begehre die Unterlassung einer negativen Einflussnahme auf ihre Einrichtung im Rahmen von Sozialhilfeverfahren auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege. Hierbei handele es sich daher um eine Angelegenheit der Sozialhilfe. Zur Sozialhilfe gehöre auch die Hilfe zur Pflege.

Mit Beschluss vom 20. November 2006 hat sich das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.

Der Vorsitzende der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat mit Schreiben vom 05. Dezember 2006 zum Verweisungsbeschluss Stellung genommen und u. a. darauf hingewiesen, dass dieser nicht rechtskräftig sei, da die Beschwerdefrist nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. § 173 SGG noch nicht verstrichen sei.

Am 06. Dezember hat die Antragstellerin eine als “sofortige Beschwerde„ bezeichnete Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 172 SGG statthafte Beschwerde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 51 Rz. 55), mit der sich die Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Sozialrechtsweges und gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wendet, ist zulässig und in der Sache begründet. Bei dem Beschluss handelt es sich um eine Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG und nicht, wie das Sozialgericht offensichtlich annimmt, um eine Verweisung nach § 98 SGG. Letztere Vorschrift betrifft ausschließlich Verweisungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Gegen den Beschluss über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges ist die Beschwerde gegeben (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG). Da das SGG die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 24).

Für das hier streitige Begehren der Antragstellerin auf Unterlassung einer negativen Einflussnahme auf ihre Einrichtung im Rahmen von Sozialhilfeverfahren auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege ist das Sozialgericht Frankfurt (Oder) als Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 SGG zuständig. Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung negativer Einflussnahme im Rahmen der Bewilligung von Hilfe zur Pflege.

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsba...

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