Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ingenieur für Glasverarbeitung. Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke Berlin-Treptow. Stichtag 30. Juni 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine fiktive Versorgungsanwartschaft zum 30.06.1990 besteht nicht für Arbeitnehmer eines am 27.06.1990 als GmbH in das Handelsregister eingetragenen ehemaligen VEB.

2. Ein Anspruch läßt sich auch nicht daraus herleiten, dass angeblich alle anderen Ingenieure und Techniker des Betriebs durch Entscheidungen des Zusatzversorgungsträgers in die AVItech einbezogen worden seien.

 

Normenkette

AAÜG § 1 Abs. 1, §§ 5, 8; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 08. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1944 geborene Kläger schloss am 30. August 1963 die Facharbeiterprüfung zum Mechaniker erfolgreich ab. Nach dem Besuch der Ingenieurschule für technische Glasverarbeitung I erwarb er am 18. Juli 1969 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis arbeitete der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 08. Dezember 1969 bis zum 11. August 1972 als Fertigungstechnologe bei VEB Statex und VEB Relaistechnik. Seit dem 19. September 1972 war er als Entwicklungstechnologe bzw. Entwicklungsingenieur im Kombinat VEB Elektro- Apparate-Werke Berlin-Treptow (im Folgenden: VEB EAW) tätig. Am 27. Juni 1990 wurde die E-A-W B GmbH in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Die Gesellschaft entstand durch Umwandlung aus dem EAW.

Im Rahmen der Bearbeitung eines Kontenklärungsantrags des Klägers erließ die Beklagte den Bescheid vom 26. Januar 2005, mit dem sie den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ablehnte, weil dieses Gesetz auf den Kläger nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Es sei keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990, dem Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, eine Beschäftigung ausgeübt worden, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzurechnen wäre. Der VEB EAW sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Der Kläger sei daher nicht mehr im Geltungsbereich der AVItech tätig gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 zurück.

Mit seiner dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei von September 1972 an in dem VEB EAW als Technologe und Ingenieur beschäftigt gewesen. Bei diesem Betrieb habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt. Er bestreite mit Nichtwissen, dass sein Beschäftigungsbetrieb vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Selbst wenn man die Angaben der Beklagten unterstellen wolle, erscheine die Ablehnung rechtswidrig. Die Beklagte habe selbst angegeben, dass der Betrieb aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 umgewandelt worden sein solle. Es könne mithin nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, wenn der Beschäftigungsbetrieb zwar vor dem 30. Juni 1990, aber doch auf der gleichen Rechtsgrundlage wie die anderen volkseigenen Betriebe der DDR privatisiert worden sei. Hierin sehe er eine nicht gerechtfertige Ungleichbehandlung. Während Versorgungsanwartschaften für gleichartig qualifizierte Beschäftigte in anderen volkseigenen Produktionsbetrieben bei einer Privatisierung nach dem 30. Juni 1990 erhalten geblieben seien, gingen seine Versorgungsanwartschaften ersatzlos verloren, ohne dass ihm hierfür ein Äquivalent erwachsen wäre.

Durch Urteil vom 14. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in das AAÜG hinsichtlich seiner Beschäftigungszeiten bis zum 30. Juni 1990, denn dies setze unter anderem eine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb am 30. Juni 1990 voraus. Da die erste Eintragung der E-A-W GmbH am 27. Juni 1990 in das Handelsregister erfolgt sei, komme eine Einbeziehung des Klägers in das AAÜG nicht in Betracht.

Gegen das am 01. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. März 2007 eingelegte Berufung des Klägers, mi...

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