Orientierungssatz

Die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Brille kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die vorrangige Leistungspflicht der zuständigen Krankenkasse ausgeschlossen ist.

 

Tatbestand

Der Antragsteller steht im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - . Bis zum 31. Dezember 2004 stand der Antragsteller im Arbeitslosenhilfebezug und bezog Wohngeld. Weiter wurde ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt. Am 09. Dezember 2003 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner u. a. die Übernahme der Kosten für eine neue Brille. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 08. Januar 2004 abgelehnt; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2004 abgewiesen.

Am 17. November 2004 beantragte der Antragsteller erneut die Kostenübernahme für eine neue Brille. Er benötige diese, weil er zum Beispiel das Telefonbuch nicht mehr ohne Lupe lesen könne. Er habe bereits versucht, eine Brille auf Raten zu erwerben. Dies sei fehlgeschlagen, weil er keine Arbeitsstelle nachweisen könne. Er reichte eine Bescheinigung der Augenärztin Dr. K. vom 06. Juli 2004 mit Dioptrienangaben ein.

Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 22. November 2004 den Antrag ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 07. Dezember 2004 Widerspruch.

Am 27. Januar 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme einer neuen Brille beantragt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 11. Februar 2005 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Der Antragsteller hat geltend gemacht, er befinde sich wegen seiner Brille inzwischen in einer dringlichen Notlage. Bei ungünstigem Licht werde es für ihn recht ungemütlich. In schlecht beleuchteten Treppenhäusern könne er sich nur noch vortasten. Die billigsten Gläser würden Kosten in Höhe von 149 Euro verursachen, zuzüglich Kosten einer neuen Fassung, die er benötige, weil die alte nicht mehr zu gebrauchen sei. Er hat eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung vom 06. Juli 2004 eingereicht.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht habe. Einem sozialhilferechtlichen Anspruch stehe das Nachrangprinzip der Sozialhilfe entgegen. Der Antragsteller sei gehalten, Leistungen anderer, spezieller Sozialleistungsträger vorrangig in Anspruch zu nehmen. Trotz Hinweis des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er unbedingt eine neue Brille benötige und die Krankenversicherung diese Leistung nicht etwa über eine Härtefallregelung erbringe. Aus der vorgelegten ärztlichen Verordnung sei weder die Sehschwäche ersichtlich, noch lasse sich ihr entnehmen, dass eine neue Brille angeschafft werden müsse. Auch habe der Antragsteller keinen Nachweis darüber erbracht, dass er die Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse beantragt habe und diese den Antrag abgelehnt habe.

Gegen den am 27. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25. Juli 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 26. Juli 2005).

Er macht geltend, er habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe sich bei der Krankenkasse um Kostenübernahme bemüht und den Schriftverkehr dem Antragsgegner vorgelegt. Mit seiner Sehschärfe könne er so gut wie keine Arbeit annehmen. Nicht zumutbar sei die Forderung der Nachweiserbringung, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Brille benötige. Die ärztliche Verordnung sei ausreichend. Ein Anruf beim Augenarzt mit der Angabe der Dioptrien würde den Bedarf bestätigen. Eine richtige Bescheinigung verursache Kosten. Wenn er dies bezahlen könne, stünde ihm keine Sozialhilfe zu.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine neue Brille zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Antragstellers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhält...

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