Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Rückwirkende Aufhebung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen die Höchstgrenze überschreitenden Hinzuverdienstes. Anrechnung von Arbeitslosengeld in Höhe des Bemessungsentgelts statt des Leistungsentgelts

 

Orientierungssatz

1. Die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 96a Abs. 3 S. 1 und S. 3 SGB VI erfolgt nicht auf der Grundlage des Leistungsentgelts, sondern auf der Grundlage des Bemessungsentgelts. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Der aus § 96a SGB VI folgende "Übersicherungseinwand" verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Mit der Festlegung des Bemessungsentgelts verhindert der Gesetzgeber, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor der Erwerbsminderung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.03.2010; Aktenzeichen B 13 R 519/09 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind die rückwirkende Aufhebung der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen und eine Erstattungsforderung in Höhe von 4.555,07 Euro streitig.

Der 1957 geborene Kläger, ein Heizungsmonteur, beantragte im Juni 1997 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 10. September 1998 bewilligte ihm die Beklagte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1998. Nachdem der Kläger am 15. November 2000 eine Tätigkeit als Baustellenleiter aufgenommen hatte, hob sie den Bescheid vom 10. September 1998 unter dem 10. August 2001 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen mit Wirkung ab dem 01. November 2000 auf. Mit Bescheid vom 11. Januar 2002 entzog sie die Rente wegen Besserung des Gesundheitszustands mit Wirkung zum 31. Januar 2002.

Auf seinen Antrag vom 07. Oktober 2003 hin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2004 erneut Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1998. Für die Zeit vom 01. September 2003 bis zum 31. August 2004 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe eines Betrags von 6.878,06 Euro und für die Zeit ab dem 01. September 2004 eine monatliche Zahlung in Höhe von 606,04 Euro.

Im November 2004 teilte der Kläger zunächst telefonisch, dann auch schriftlich mit, dass er seit dem 16. Oktober 2004 für 660 Kalendertage Anspruch auf Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 685 Euro wöchentlich habe. Daraufhin hörte ihn die Beklagte unter dem 23. Dezember 2004 zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2003 (richtig: 2004) mit Wirkung vom 16. Oktober 2004 und Rückforderung der Überzahlung für die Zeit vom 16. Oktober 2004 bis zum 31. Januar 2005 in Höhe von 2.130,91 Euro an. Sie führte aus, die Verhältnisse hätten sich geändert. Dass der Rentenanspruch aufgrund dessen wegfalle, ruhe bzw. gekürzt werde, hätte der Kläger aufgrund der ihm gegebenen Informationen erkennen können bzw. erkennen müssen. Da es für die beabsichtigte Entscheidung erheblich sein könne, ob diese für ihn zu einer unbilligen Härte führe, insbesondere wegen der Rückforderung in finanzieller Hinsicht, werde er gebeten mitzuteilen, ob er aufgrund der bisherigen Rentenzahlung Dispositionen getroffen habe, die nur unter erheblichen finanziellen Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten, bzw. ob Sozialleistungen von anderen Stellen wegen der bisherigen Rentenzahlung nicht in Anspruch genommen worden seien und jetzt nicht mehr erlangt werden könnten. Daraufhin teilte der Kläger telefonisch mit, er sei mit dem Vorgehen der Beklagten deshalb nicht einverstanden, weil sie nicht das Leistungs-, sondern das Bemessungsentgelt zugrunde gelegt habe. Letzteres aber habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Da er nur das Leistungsentgelt erhalten habe, könne auch nur dieses für die Beurteilung der Frage, ob die Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien, zugrunde gelegt werden. Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 14. Januar 2005 noch ein erläuterndes Schreiben zugesandt hatte, nahm sie mit Bescheid vom 14. April 2005 die beabsichtigte und angekündigte Aufhebung des Rentenbescheides hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01. Juni 2005 vor und setzte nach einer entsprechenden Neuberechnung den auszuzahlenden Betrag auf monatlich 0,00 Euro fest. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 hob sie den Rentenbescheid auch für die Vergangenheit, nämlich mit Wirkung vom 16. Oktober 2004, hinsichtlich der Rentenhöhe auf, setzte diese auf 0,00 Euro neu fest und forderte eine Erstattung in Höhe eines Betrags von 4.555,07 Euro.

Gegen den Bescheid vom 14. April 2005 legte der Kläger am 17. Mai 20...

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