Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Indiz

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für eine eheähnliche Gemeinschaft iS von § 20 SGB 12.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -, nämlich die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Der 1934 geborene Antragsteller bezog ab Mitte 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. September 2003 wegen fehlender Mitwirkung ab. Die Bedürftigkeitsprüfung habe nicht erfolgen können, da das Einkommen seiner Vermieterin und Mitbewohnerin der seit Jahren bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht angegeben worden sei.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2004 zurück. Der Antragsteller verfolgte sein Anliegen zunächst mit einer hiergegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam weiter. Wegen Nichtbetreibens des Verfahrens über eine Dauer von über zwei Monaten stellte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 1. Juli 2005 fest, dass diese Klage als zurückgenommen gilt, und stellte das Verfahren ein.

Am 11. April 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Potsdam beantragt, den Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, “seinen Krankenkassenbeitrag von 124,50 € zu übernehmen". Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Potsdam an das Sozialgericht Neuruppin verwiesen. Der Antragsteller hat vorgetragen, mit seiner Vermieterin lediglich eine Wohngemeinschaft zu bilden, mit ihr aber nicht in eheähnlicher Gemeinschaft oder in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenzuleben.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller wohne seit Jahren mit seiner Vermieterin in einem Einfamilienhaus zusammen. Im Dezember 1996 habe er dem Sohn seiner Vermieterin ein Darlehen von 47.873,42 DM gewährt, das nie zurückgezahlt worden sei. Wegen fehlender Angaben zum Einkommen und Vermögen der Vermieterin habe er den Antrag auf Grundsicherungsleistungen abgelehnt.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Neuruppin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die aktenkundigen Indizien sprächen für das Vorliegen einer Lebenspartnerschaft mit seiner Vermieterin, so dass deren Einkommen und Vermögen mit zu berücksichtigen sei. Für das Vorliegen einer Lebenspartnerschaft spreche das seit Jahren bestehende Zusammenwohnen, zunächst in einer Wohnung, dann in einem Einfamilienhaus. Der Antragsteller verfüge dabei nicht über eine abgeschlossene Wohnung, sondern bewohne nach seinen Angaben ein Zimmer im Erdgeschoss und ein Zimmer im Keller unter gemeinsamer Benutzung von Küche und Bad. Für das Bestehen einer engeren Gemeinschaft als in einer Wohngemeinschaft spreche auch, dass der Antragsteller bis April 2005 über kein eigenes Konto verfügte und seine Rente auf das Konto seiner Vermieterin eingezahlt wurde. Weiterhin spreche dafür, dass er die Zahlung von 300,00 € Miete angebe, vertraglich aber mehr schulde. Eine Bedürftigkeitsprüfung des Antragstellers sei nicht durchführbar, da er keine Angaben zu Einkommen und Vermögen seiner Partnerin mache. Da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe der Antragsgegner die Leistungen zu Recht versagt. Der diesbezügliche Bescheid sei mit der Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestandskräftig geworden. Darüber hinaus dürfte die Kreditgewährung im Jahre 1996 an den Sohn seiner Vermieterin einen Ausschlussgrund gemäß § 41 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - darstellen.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 19. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung gibt der Antragsteller an, dass mit seiner Vermieterin eine reine Wohngemeinschaft bestehe und diese nicht verpflichtet sei, Auskunft über ihr Einkommen oder ihre finanzielle Lage zu geben. Er bewohne zwei Zimmer, einen Schlafraum und einen Raum, in dem er sich tagsüber aufhalte. Er habe eine eigene Toilette und teile sich das Bad und die Küche mit seiner Vermieterin. Das deren Sohn gewährte Darlehen von 47.873,42 DM zur Entrichtung fälliger Steuern könne dieser ihm nicht mehr zurückzahlen. Er habe zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen können, dass dieser in die Pleite getrieben werde. Ein eigenes Konto habe er deswegen nicht besessen, weil man ihm dieses sonst gesperrt hätte. Es sei ihm nicht möglich...

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