Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung des Kostenbeschlusses durch den Beigeladenen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Kostenbeschluß nach § 193 SGG kann zulässigerweise nur von den Beteiligten angefochten werden, der unmittelbar beschwert ist. Die Beschwerde eines Beigeladenen (hier: Kassenärztliche Vereinigung), der nur im Innenverhältnis Kosten eines anderen Beteiligten (hier: Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen als Beklagter und Kostenerstattungspflichtiger nach § 193 SGG) zu tragen hat, ist unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1665312

Breith. 1997, 728

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