Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung des Kostenbeschlusses durch den Beigeladenen
Leitsatz (amtlich)
Ein Kostenbeschluß nach § 193 SGG kann zulässigerweise nur von den Beteiligten angefochten werden, der unmittelbar beschwert ist. Die Beschwerde eines Beigeladenen (hier: Kassenärztliche Vereinigung), der nur im Innenverhältnis Kosten eines anderen Beteiligten (hier: Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen als Beklagter und Kostenerstattungspflichtiger nach § 193 SGG) zu tragen hat, ist unzulässig.
Fundstellen
Haufe-Index 1665312 |
Breith. 1997, 728 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen