Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. Unterbringungskosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform. Übernahme von bereits bekannten Internatskosten. Neuberechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe darf die Beklagte einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Internatskosten bei Berufsschulunterricht in Blockform nicht unter Berufung auf die Regelung, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht wird (§ 73 Abs 1a SGB 3), außer Betracht lassen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung von Kosten für Internatsunterbringung während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform.

Die 1988 geborene Klägerin schloss einen Ausbildungsvertrag für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2007 zur Ausbildung zur Restaurantfachfrau. Der Ausbildungsbetrieb befand sich in W. a. R.. Die Klägerin erhielt eine monatliche Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr von 574,00 €, im zweiten Lehrjahr von 653,58 € und im dritten Lehrjahr von 727,91 € brutto. Während des ersten Lehrjahrs fand der Berufsschulunterricht in F. statt, während des zweiten und dritten Lehrjahrs wurde er in der Zeit vom 6. März bis 7. April 2006, 15. bis 24. Mai 2006, 4. bis 27. Oktober 2006, 8. Januar bis 9. Februar 2007 und 16. April bis 9. Mai 2007 in Blockform in V.-S. durchgeführt. Während dieser Zeit war die Klägerin mit Vollverpflegung im Internat untergebracht. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung beliefen sich auf täglich 21,80 €, wovon Ausbildungsbetrieb und Auszubildender täglich 15,80 € je zur Hälfte zu tragen hatten und 6,00 € täglich vom Oberschulamt S. getragen wurden außer für Umschüler und Auszubildende, deren Ausbildungsbetrieb außerhalb B.-W. liegt und BAB-Empfänger. Entsprechend erhielt auch die Klägerin nicht die Landesbeihilfe in Höhe von 6,00 € täglich, sondern musste diesen Betrag als Gebühr selbst entrichten. Auf ihren Antrag erhielt die Klägerin für die Zeit von September 2004 bis Februar 2006 BAB in Höhe von 242,00 € monatlich. Hierin enthalten waren Kosten für eine Familienheimfahrt nach B. in Höhe von 111,00 € sowie Fahrkosten zur Berufsschule in Höhe von 60,00 € (Bescheid vom 12. November 2004).

Auf den Fortzahlungsantrag vom 10. März 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2006 BAB in Höhe von 128,00 € monatlich für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2007. Hierin enthalten waren Fahrkosten für eine Familienheimfahrt von 110,00 €, Fahrkosten zur Berufsschule in Höhe von 31,40 € sowie 11,00 € für sonstige Aufwendungen (Arbeitskleidung). Nach Vorlage von Einkommensnachweisen der Eltern der Klägerin teilte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2006 mit, es verbleibe nach Überprüfung bei der bewilligten BAB.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Position “Bedarf für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen„ sei trotz höherer Kosten (Internatsaufenthalt) geringer als für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2006. Mit Bescheid vom 14. August 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin BAB für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. August 2007 nur noch in Höhe von 96,00 € monatlich und berücksichtigte hierbei die Fahrkosten zur Berufsschule nicht mehr. Mit Änderungsbescheid vom 24. August 2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2006 BAB in Höhe von monatlich 128,00 € und für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 in Höhe von 96,00 € und nahm den Bescheid vom 19. April 2006 über die Bewilligung der BAB ab 1. September 2006 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft teilweise zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 73 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Bedarf für die Dauer der Teilnahme am Blockunterricht der Berufsschule nicht neu festzusetzen sei. Dies bedeute, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten habe, die im Zusammenhang mit dem Blockunterricht stünden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie erneut darauf, dass BAB in rechtswidriger Höhe bewilligt worden sei, da keine Fahrkosten zur Berufsschule zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 24. August 2006 sei die BAB daher ab 1. September 2006 auf 96,00 € festgesetzt worden. Fahrkosten für Pendelfahrten und Internatskosten entstünden lediglich während der Zeit des Blockschulunterrichts. Hier greife ...

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