Orientierungssatz

1. Zur Nichtanerkennung von Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule als Folge eines Arbeitsunfalles, wenn beim Versicherten bereits anlagebedingt Beschwerden in diesem Bereich vorlagen und dieser Krankheitsanlage die rechtlich wesentliche Bedeutung zukommt.

2. Ein Prozessbevollmächtigter hat selbst zu prüfen, ob ein im Rahmen des § 109 SGG angeforderter Kostenvorschuss fristgerecht bei Gericht eingezahlt worden ist; tut er dies nicht, ist grobe Nachlässigkeit anzunehmen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen des Ereignisses vom 6. August 2002 Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Rente, hat.

Der 1945 geborene Kläger ist als Kontroll- und Verpackungsarbeiter beschäftigt. Am 6. August 2002 suchte er den Orthopäden Dr. M. auf und klagte über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. In der Unfallanzeige vom 12. September 2002 gab der Arbeitgeber an, der Kläger habe mittels Sackkarre Presswerkzeuge transportiert. Mit der Sackkarre habe er die Pressenlinie umfahren müssen. Da der Weg durch offenstehende Ofentüren und Hallenstützen zusätzlich eingeengt gewesen sei, sei die Sackkarre nach vorne gekippt. Durch die Reflexbewegung und die zusätzliche Belastung habe er sich die Halswirbelsäule verrenkt. Nach dem H-Arzt-Bericht des Orthopäden Dr. M. vom 6. August 2002 verlor eine vom Kläger gefahrene Sackkarre, die mit ca. 150 kg Gewicht belastet war, das Gleichgewicht. Beim Balancieren der voll beladenen Sackkarre durch Slalomfahren habe der Kläger sich die Halswirbelsäule nach links verdreht. Dr. M. diagnostizierte eine Stauchung der Halswirbelsäule. Die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule zeigten degenerative Veränderungen sowie eine Osteochondrose C 6/C 7. Der am 7. August 2002 vom Kläger aufgesuchte Neurologe und Psychiater Dr. K. diagnostizierte u.a. eine Verschlechterung einer chronifizierten Cervikobrachialgie bei einer bekannten cervikalen Spinalkanalstenose durch Retrospondylose und massiver Uncarthrose C 5/C 6 und C 6/C 7 und mit linksseitiger Einengung des spinalen Lumens um gut 50% (Bericht vom 12. August 2002). Dr. K. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis 20. September 2002.

Die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), teilte dem Arbeitgeber des Klägers mit, das Ereignis vom 6. August 2002 werde nicht als entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall anerkannt, weil kein eigentliches Unfallereignis erwiesen sei (Schreiben vom 19. September 2002). Einen Abdruck dieses Schreibens übersandte sie dem Kläger (Schreiben vom 19. September 2002) und teilte dem Kläger weiter mit, an Fahrtkosten könnte nur die Taxifahrt zu Dr. M. erstattet werden (Schreiben vom 24. September 2002). Ebenso unterrichtete sie die Krankenkasse des Klägers und verwies dabei auf einen Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. V. vom 29. Oktober 1998, in dem Restbeschwerden der Halswirbelsäule bei Zustand nach früherer Distorsion der Halswirbelsäule vor zehn Jahren mit degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und älterem Bandscheibenschaden C 5/C 6 diagnostiziert worden war.

Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben hatte, gab Dr. N., Betriebsarzt des Arbeitgebers des Klägers, auf Veranlassung der Beklagten nach Befragung u.a. des Klägers eine Schilderung des Hergangs des Ereignisses ab (E-Mail vom 25. November 2002). Der Kläger sei mit einer großen Sackkarre mit fünf ca. 30 kg schweren Werkzeugen in leicht gebeugter Haltung auf einem 1,1 Meter breiten Gang, der zum Teil holprig sei, bis zum Ort des Geschehens zwei Richtungsänderungen aufweise und an zwei Stellen durch breite Ofentüren - wenn diese offenstünden - auf etwa 70 Zentimeter eingeengt werde, gefahren. Bereits schon an den Bodenunebenheiten hätten leichte Schmerzen an der Halswirbelsäule begonnen. In Schrittgeschwindigkeit befindlich habe der Kläger, seinen Weg mit der zu erwartenden zweiten Richtungsänderung an einem Feuerlöscher vorbeistreifend, die Sackkarre slalomartig an der zweiten offen stehenden Ofentür vorbeibugsiert. Das Slalomfahren, das Absetzen der Sackkarre und das reflexartige Abbremsen der hochkippenden Griffe der Sackkarre, mittels der Arme und der daran ansetzenden Muskulatur, hätten zu plötzlich zunehmenden Schmerzen in der Halswirbelsäule geführt, was die Verstauchung der Halswirbelsäule zur Folge gehabt habe. Dr. N. vertrat weiter die Auffassung (E-Mail vom 27. November 2002), die am 6. August 2002 bei der Arbeit ausgelöste Erkrankung der Halswirbelsäule sei eine Folge einer schicksalhaften Erkrankung der Halswirbelsäule. Der geschilderte Unfallhergang bewirke nicht regelhaft eine Verletzung der Halswirbelsäule, so dass aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Arbeitsunfall bestehe.

Die Beklagte zog ein Leistungsverzeichnis der Krankenkasse bei, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts Freiburg und die Reha-Akte der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA). Wegen Halswirbelsäulen-S...

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