nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 23.10.2001; Aktenzeichen S 11 KR 1650/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger bei der Beklagten seit 01. Februar 1998 versichert ist.

Der am 1943 geborene Kläger war selbstständig tätig. Bei der Beklagten war er bis 1993 freiwillig krankenversichert. Anschließend war er von 1994 bis zum 31. Januar 1998 bei der Central Krankenversicherung AG privat krankenversichert. Den Versicherungsvertrag hat der Kläger dort im Februar 1998 mit der Begründung gekündigt, er sei seit 01. Februar 1998 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Der Kläger war (Gesellschaftsvertrag vom 23. Juni 1993; Eintrag im Handelsregister [HR] Abteilung B des Amtsgerichts [AG] L. unter HRB 2254) mit einem Stammkapital von DM 50.000,00 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.-S. GmbH in W. (GmbH); Gegenstand der GmbH war der Betrieb eines Personenschiffs auf dem Rhein. Nach dem Eintrag im HR war der Kläger alleinvertretungsberechtigt und befugt, die Gesellschaft auch bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst im eigenen Namen und als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten (§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Aufgrund des GmbH-Abtretungsvertrags und Gesellschafterbeschlusses (Abtretungsvertrag) vom 22. Januar 1997 übertrug der Kläger durch Abtretung gegen einen Kaufpreis von DM 50.000,00 seinen Gesellschaftsanteil auf seinen am 25. Februar 1964 geborenen Sohn G. D. (G.D.). Nach einem Gesellschafterbeschluss sollte die Firma in D.-Touristik GmbH umbenannt werden. Diese Umbenennung wurde jedoch tatsächlich nicht durchgeführt. G.D. wurde zum weiteren Geschäftsführer bestellt; auch er war alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. G.D. wurde am 25. Mai 1998 im HR als Gesellschafter und weiterer Geschäftsführer eingetragen. Die GmbH stellte ihren Betrieb 1998 ein. Aufgrund notarieller Erklärung vom 31. März 1999 wurde die GmbH aufgelöst. Am 19. April 1999 wurde im HR die Auflösung der Gesellschaft eingetragen. Der Kläger sei nicht mehr Geschäftsführer; G.D. sei nunmehr Liquidator. Mit einer am 05. Februar 1998 bei der Beklagten eingegangenen Erklärung wählte der Kläger die Mitgliedschaft bei der Beklagten; er gab an, er sei seit 01. Februar 1998 als Angestellter mit allgemeiner Mitarbeit bei der GmbH beschäftigt; der monatliche Bruttolohn liege bei DM 700,00; er sei der Vater des Arbeitgebers; er verneinte, an der Firma bzw. Gesellschaft beteiligt zu sein. Mit der Mitgliedsbescheinigung nach § 175 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) vom 09. Februar 1998 teilte die Beklagte der GmbH mit, dass der Kläger sie als zukünftige Krankenkasse gewählt habe; die Mitgliedschaft beginne am 01. Februar 1998. Die GmbH wurde aufgefordert, den Kläger bei ihr anzumelden. Mit Begrüßungsschreiben vom 19. Februar 1998 erhielt auch der Kläger von der Beklagten die Mitteilung, dass seine Mitgliedschaft am 01. Februar 1998 beginne. Aufgrund dieses Begrüßungsschreibens hat der Kläger die private Versicherung bei der Central Krankenversicherung AG gekündigt. Nachdem eine Anmeldung durch die GmbH nicht erfolgte, wandte sich die Beklagte am 28. April 1998 an den für die GmbH zuständigen vereidigten Buchprüfer und Steuerberater K ... Nachdem dieser der Beklagten gegenüber angegeben hatte, dass Sozialversicherungsmeldungen der GmbH nicht erstellt worden seien, da nur unregelmäßig Aushilfen beschäftigt worden seien, die nicht sozialversicherungspflichtig gewesen seien, und der Kläger nicht zu den Beschäftigten gehört habe, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. April 1998 mit, dass sie gemäß telefonischer Rücksprache mit dem Steuerbüro K. vom 28. April 1998 seine Mitgliedschaft zum 01. Februar 1998 annulliere, da keine Anmeldung zur Sozialversicherungspflicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, aufgrund der schriftlichen Zusage habe er seine private Krankenversicherung gekündigt; diese Krankenversicherung habe ihn nun nicht wieder aufgenommen. Er stehe daher ohne Krankenversicherung da; es müsse eine Lösung für ihn gefunden werden. Daraufhin erläuterte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05. Juli 2000, seinerzeit habe die Mitgliedschaft ab 01. Februar 1998 annulliert werden müssen. Der Arbeitgeber sei seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen. Zur Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht wurde er gebeten, den beigefügten Fragebogen vollständig ausgefüllt zurückzusenden; ferner wurde der Kläger aufgefordert, seine Gehaltsabrechnungen ab 01. Februar 1998, den Arbeitsvertrag und den aktuellen Gesellschaftervertrag der GmbH einzureichen. Daran wurde der Kläger mit weiterem Schreiben vom 07. August 2000 erinnert. Er hielt die Bitte um Vorlage weiterer Unterlagen für wenig s...

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