Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Einpersonenhaushalt in Stuttgart. schlüssiges Konzept. qualifizierter Mietspiegel der Stadt Stuttgart. Anwendung des Spannenoberwertes für Wohnungen einfachen Standards

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II ist in der Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 der dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Stuttgart zu entnehmende Spannenoberwert in Bezug auf örtliche Vergleichsmieten für Wohnungen mit Baujahren vor 1975 mit einfacher Ausstattung und in durchschnittlicher Lage heranzuziehen (Fortführung der Rechtsprechung des 1. Senats des LSG Stuttgart vom 5.7.2010 - L 1 AS 2852/09 = NZS 2011, 348).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligen ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft streitig. Streitgegenständlich ist in diesem Verfahren die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 und in einem weiteren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 2355/15 anhängigen Verfahren die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014.

Die im Jahr 1972 geborene Klägerin bewohnt seit 15.10.2001 eine in Stuttgart gelegene 3,5-Zimmer-Wohnung, für die am 29.08.2001 eine Grundmiete in Höhe von monatlich 990,00 DM sowie eine Nebenkosten-Vorauszahlung in Höhe von monatlich 150,00 DM vereinbart wurden. Im Rahmen ihres Erstbewilligungsantrages auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 06.05.2010 gab die Klägerin an, sie habe für die Wohnung mit einem Flächenanteil von 80 Quadratmetern eine Grundmiete in Höhe von monatlich 500,00 €, Heizkosten in Höhe von monatlich 100,00 € und Nebenkosten in Höhe von monatlich 66,00 € zu entrichten. Telefonisch gab die Klägerin sodann eine Grundmiete in Höhe von monatlich 506,18 € und Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 € an.

Mit Schreiben vom 27.05.2010 führte der Beklagte aus, die als angemessen anzuerkennende Miete betrage derzeit monatlich 500,00 €. Damit übersteige die Kaltmiete der Klägerin die Mietobergrenze um monatlich 178,25 €. Aus der beigefügten Berechnung des Beklagten geht jedoch hervor, dass die Grundmiete in Höhe von monatlich 500,00 € die Mietobergrenze in Höhe von monatlich 321,75 € um monatlich 178,25 € übersteige; ferner werden darin Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 € zu Grunde gelegt. Der Beklagte führte des Weiteren aus, die Klägerin sei aufgefordert, Bemühungen zu unternehmen, ihre zu hohe Miete zu senken.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.11.2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 vorläufig in Höhe von monatlich 1.054,15 € unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 381,75 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, ab 01.12.2010 werde für die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch eine angemessene Miete in Höhe von monatlich 321,75 € anerkannt. Nachweise über Kostensenkungsbemühungen seien nicht vorgelegt worden. Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 wegen einer Änderung des Regelsatzes nun in Höhe von monatlich 1.059,15 € unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 381,75 €. Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2011 Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 15.04.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.05.2011 wegen einer Sanktion in Höhe von monatlich nur 949,95 €. Hiergegen erhob die Klägerin am 11.05.2011 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011 führte der Beklagte auf die gegen die Bescheide vom 26.03.2011 und 15.04.2011 erhobenen Widersprüche aus, die Mietobergrenze sei für die Zeit ab 01.01.2011 von monatlich 321,75 € auf monatlich 333,00 € heraufzusetzen. Im Übrigen würden die Widersprüche zurückgewiesen. Dementsprechend bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 in Höhe von nun monatlich 1.070, 40 € und berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,00 €.

Die Klägerin hat am 16.06.2011 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011 erhoben (S 23 AS 3574/11). Sie hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26.03.2011 und 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 zu verurteilen, ihr eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 500,00 € - und damit monatlich weitere 167,00 € - über den 30.11.2010 hinaus zu zahlen. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014 hat die Klägerin ebenfalls beim SG die unter de...

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