Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenbeihilfeanspruch gem § 86a SVG. ehemaliger Soldat auf Zeit. Nichterfüllung der Anwartschaftszeit. keine Zusammenrechnung von Wehrdienst- und Beschäftigungszeiten. Versagung Gründungszuschuss gem § 57 SGB 3 und Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gem § 28a SGB 3

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG setzt voraus, dass innerhalb der Rahmenfrist 12 Monate Wehrdienstzeiten zurückgelegt worden sind. Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können nicht hinzugerechnet werden.

 

Orientierungssatz

Zur Ablehnung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB 3 und der Weiterversicherung durch Versicherungsverhältnis auf Antrag gem § 28a SGB 3.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe, Gründungszuschuss und freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung hat.

Der 1981 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechatroniker. In der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2006 war er Soldat auf Zeit. Ab 1. Juli 2006 bezog er Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und machte eine Ausbildung zum Kfz-Meister. Ab 23. Oktober 2006 war er als Service-Berater in einer Kfz-Werkstatt beschäftigt. Am 13. Juni 2007 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 30. Juli 2007, meldete sich am 12. Juli 2007 arbeitsuchend und machte sich am 1. Oktober 2007 selbstständig. Gegenüber der Beklagten gab er schriftlich an, er habe sich für die Selbstständigkeit entschieden, weil er das schon immer habe machen wollen und die Entfernung zum Autohaus R. in Ü. zu weit gewesen sei. Von der Firma A.. habe er ein tolles Angebot bekommen. Er habe sich zwei Monate auf die Selbstständigkeit vorbereiten wollen und daher rechtzeitig gekündigt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. September 2007 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab, da die Anwartschaftszeit hierfür nicht erfüllt sei.

Die Gewährung der im September 2007 vom Kläger beantragten Arbeitslosenbeihilfe wurde mit Bescheid vom 12. November 2007 abgelehnt, da der Kläger nicht innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 31. Juli 2007 zwölf Monate in einem Wehrdienstverhältnis gestanden habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 zurück.

Am 12. September 2007 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2007 ablehnte, da der Kläger nicht bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach § 116 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gehabt habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück.

Am 9. August 2007 beantragte der Kläger die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2007. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 ab, da der Kläger nicht innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen bzw. keine 12 Monate lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III ausgeübt habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück.

Am 25. März 2008 hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klagen gegen den Bescheid vom 12. November 2007 (S 1 AL 846/08), den Bescheid vom 14. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 und den Bescheid vom 10. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 (S 1 AL 847/08) erhoben. Nachdem die Beklagte den noch offenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 zurückgewiesen hatte, hat das SG die Klagen mit Beschluss vom 22. September 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (S 1 AL 846/08).

Zur Begründung der Klagen hat der Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, der Kläger sei innerhalb der Rahmenfrist elf Monate Soldat gewesen. Diese Zeit sei gemäß § 86a SVG als Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses anzusehen. Hinzu kämen weitere knapp neun Monate (23. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007), während denen der Kläger als ordnungsgemäß angemeldeter Arbeitnehmer in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Insgesamt habe der Kläger somit über 20 Monate an Versicherungspflichtzeiten während der Rahmenfrist von zwei Jahren zurückgelegt, so dass eindeutig die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe vorlägen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte ausschließlich auf die Versicherungspflichtzeiten als Soldat abgestellt habe, wobei hier die Zeit der Gewährung der Übergangsgebührnisse ebenfalls nicht mit einge...

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