Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Fortbildungsverpflichtung. Fünfjahreszeitraum. Fortbildungszeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

Der Fünfjahreszeitraum, innerhalb dem ein Vertragsarzt nach § 95d Abs 3 SGB V die erfolgte Fortbildung nachzuweisen hat, hat sich im Hinblick auf den, dem Grunde nach mit dem 1.7.2009 beginnenden "zweiten" Fortbildungszeitraum, bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 7 Abs 2 der "Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V" idF der Ergänzung hierzu vom 31.3.2009, wonach Vertragsärzte, unter dort niedergelegten Voraussetzungen die vorgeschriebene Fortbildung bis zum 30.9.2011 nachholen konnten, nicht um den Zeitraum verlängert, innerhalb dem der Nachweis für den "ersten" Fortbildungszeitraum nachgeholt worden ist. Die hierdurch bedingte Verkürzung des "zweiten" Fortbildungszeitraums um 27 Monate ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt keine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.11.2020; Aktenzeichen B 6 KA 36/19 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.03.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.056,60 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung in den Quartalen 1/2015 - 3/2015 wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht.

Der im November 1940 geborene Kläger war als Facharzt für Allgemeinmedizin seit dem 01.04.1977 mit Praxissitz in S. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ab dem Quartal 4/2015 war er bis einschließlich dem Quartal 1/2017 als angestellter Arzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Nachdem der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - Regierungsbezirk K. - zunächst am 30.04.2008 (Ausfertigung vom 07.07.2008) entschieden hatte, dass die Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit nach § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mit dem 31.12.2008 ende, hob er diese Entscheidung im Hinblick auf eine Änderung des § 95 Abs. 7 SGB V zum 01.01.2009 mit Beschluss vom 17.12.2008 (Ausfertigung am 12.03.2009) wieder auf. Er verfügte insofern (deklaratorisch), dass die Zulassung des Klägers unverändert (unbefristet) fortbestehe. Mit Beschluss vom 29.04.2009 stellte der Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - Regierungsbezirk K. - fest, dass sich die Hauptsache, der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss vom 30.04.2008, durch den Beschluss vom 17.12.2008 erledigt habe. Mit dem hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe angestrengten Klageverfahren (- S 1 KA 3272/09 -) machte der Kläger (ausschließlich) die Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens durch den Berufungsausschuss geltend, wozu das Sozialgericht diesen mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2009 rechtskräftig verurteilte.

Unter dem 23.09.2011 stellte die Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄK) dem Kläger ein Fortbildungszertifikat nach deren Fortbildungsordnung (FBO) aus. Unter dem 28.09.2011 wies sie den Kläger darauf hin, dass das Zertifikat auf das Datum des Antrages ausgestellt sei. Mit diesem Datum beginne ein neuer Fortbildungszyklus, in dem der Vertragsarzt in höchstens fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erwerben und nachweisen müsse. Dies werde an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemeldet.

Mit Schreiben vom 08.12.2011 bestätigte die beklagte KV dem Kläger, dass der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung von ihm, dem Kläger, geführt worden sei. Sie führte ferner aus, der nächste Zeitraum, innerhalb dem die erfolgte Fortbildung nachzuweisen sei, ende am 30.06.2014.

Mit Schreiben vom 27.03.2014 ist der Kläger von der Beklagten daran erinnert worden, dass ein Vertragsarzt gegenüber der KV den Erwerb von 250 Fortbildungspunkten innerhalb von fünf Jahren nachweisen müsse und die Frist hierfür für ihn mit dem 30.06.2014 ende. Der Kläger wurde ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versäumung dieser Frist zwingend zu einer Honorarkürzung führe. Unter dem 31.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nicht eingegangen sei und sie, die Beklagte, gezwungen sei, das Honorar des Klägers u.a. für das Quartal 1/2015 um 10% zu kürzen. Gehe der Nachweis weiterhin nicht ein, drohten weitere Honorarkürzungen. Dies könne, so die Beklagte weiter, verhindert werden, wenn ein auf die Zeit zwischen dem 01.07.2009 und dem 30.06.2014 datierendes Fortbildungszertifikat bis zum 28.11.2014 vorgelegt werde.

Unter dem 06.11.2014 verlängerte die Beklagte, ohne eine Rechtsbehelfsbelehrung anzuschließen, auf eine Anfrage des Klägers hin, die Frist zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung um sechs Monate bis zum 31.12.2014.

Nachdem der Kläger auch innerhalb des verlängerten Z...

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