Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliches Budget. Zielvereinbarung. bestandskräftige Ablehnung. erneuter Antrag

 

Orientierungssatz

1. Der Abschluss einer Zielvereinbarung stellt nicht nur ein verfahrensrechtliches, sondern ein materiell-rechtliches Erfordernis der Leistungsausführung als Persönliches Budget dar.

2. Wird durch einen Rehabilitationsträger die Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Förder- und Betreuungsgruppe bestandskräftig abgelehnt und stellt der Versicherte hiernach beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets, steht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides des anderen Rehabilitationsträgers der Leistungsgewährung durch den Rentenversicherungsträger entgegen.

 

Nachgehend

BSG (Vergleich vom 16.06.2015; Aktenzeichen B 13 R 34/13 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.7.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. zur Teilhabe an der Gesellschaft als Persönliches Budget in Höhe von ca. 1.600 € monatlich.

Bei dem 1981 geborenen Kläger (gelernter Koch) wurde im Februar 2002 ein Hypophysenadenom operativ entfernt. Während der (schwierigen) Operation kam es zu Komplikationen. Postoperativ traten eine linksseitige armbetonte Hemiparese, eine rechtsseitige komplette Okulomotoriusparese, eine linksseitige Hemianopsie nach lateral sowie neurologische Einschränkungen im Rahmen eines hirnorganischen Psychosyndroms auf.

Vom 30.9.2002 bis 30.4.2003 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung im Fachkrankenhaus N. Im Entlassungsbericht vom 14.5.2003 ist ausgeführt, aus psychologischer Sicht sei derzeit eine Wiedereingliederung ins Berufsleben noch nicht möglich. Hierfür sei eine weitere Rehabilitationsbehandlung, in der die Verselbstständigung im Alltag und die Erarbeitung beruflicher Perspektiven im Vordergrund stünden, dringend erforderlich. Eine weitere stationäre Rehabilitationsbehandlung fand sodann vom 13.4.2004 bis 11.11.2005 im Reha-Zentrum I., B. T., statt. Im Entlassungsbericht vom 9.1.2005 heißt es, nach Beendigung der Rehabilitation werde der Kläger in bestimmten Lebensbereichen weiterhin Unterstützung und Förderung brauchen. Ein Platz im Programm betreutes Wohnen für behinderte Menschen wäre zu initiieren. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger unter qualitativen Einschränkungen drei bis unter 6 Stunden täglich verrichten.

Am 28.3.2006 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung, worauf die Beklagte das Gutachten der Internistin und Sozialmedizinerin Dr. D. vom 27.6.2006 erhob. Diese diagnostizierte ein anhaltendes hirnorganisches Psychosyndrom mit deutlichen Funktionseinschränkungen bei erfolgter operativer subtotaler Resektion und fraktionierter stereotaktischer Bestrahlung eines hormonaktiven Makroadenoms der Hypophyse, postoperative partielle Hypophysenvorderlappeninsuffizienz/substituiert sowie eine diabetogene Stoffwechsellage. Regelmäßige lohnbringende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien nicht mehr abverlangbar. Weitere Rehabilitationsmaßnahmen seien bei Perstierenden deutlichen Funktionseinschränkungen seit 2002 nicht erfolgversprechend. Für die weitere erforderliche Unterstützung im Alltag sowie die empfohlene Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sei die Zuständigkeit anderer Leistungsträger zu prüfen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei auf unter 3 Stunden täglich abgesunken. Eine Besserung sei unwahrscheinlich.

Mit Bescheid vom 10.7.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.3.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von 988,77 € monatlich.

Der Kläger bewohnt eine Wohnung bei den Diakonischen Hausgemeinschaften. Der Kläger nimmt bei der Beigeladenen zu 2 bislang unentgeltlich (Kosten ca. 1.600 € monatlich) an tagesstrukturierenden Maßnahmen teil und ist in einer Förder- und Betreuungsgruppe der Beigeladenen zu 2 tätig. Die Beigeladene zu 2 bzw. deren Förder- und Betreuungsgruppe ist nicht als Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) anerkannt.

Unter dem 15.5.2007 reichte der Kläger (dessen Betreuerin) einen Antrag aus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten (Eingang am 18.05.2007) ein. Es sollte ein Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erfolgen. Die Betreuerin gab an, der Kläger nehme schon seit längerem an tagesstrukturierenden Maßnahmen der Diakonischen Hausgemeinschaften H. teil. Dadurch solle erreicht werden, dass die bei der Rehabilitationsbehandlung in B. T. erlangten Fähigkeiten erhalten blieben und langfristig die Arbeitsfähigkeit ausgebaut werde. In dem dem Antrag beigefügten ärztlichen Befundbericht vom 13.5.2007 führte der Allgemeinarzt Dr. T. aus, der Kläger wolle wieder einer Beschäftigung nachgehen; eine Arbeitsfindungsmaßnahme sei erforderlich.

Die Beklagte erhob die beratungsärztliche Stellungnahme des Neurolog...

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