nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 16.09.1998; Aktenzeichen S 8 RJ 2704/95)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. September 1998 sowie der Bescheid vom 4. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 1995 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Rücknahme des Bescheides der Beigeladenen vom 12. April 1989 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Januar 1990 bis 28. Februar 1993 zu gewähren.

Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger, der von der Beklagten seit 1. März 1993 Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, im Zugunstenwege ein Rentenanspruch bereits ab 1. Januar 1990 zusteht.

Der Kläger ist am 1945 geboren. Nach dem Besuch der Volksschule absolvierte er von 1960 bis 1963 bei der C. M. GmbH in K. eine Lehre als Werkzeugmacher und war nach deren erfolgreichem Abschluss bis 1964 dort tätig. Danach arbeitete er - unterbrochen durch die Wehrdienstzeit - bis 1969 als Werkzeugmacher bei der F. KG, K., und als Automatenmonteur bei der Fa. E. K ... Vom 15. September 1969 bis 15. Februar 1970 war er als Versicherungsvertreter beschäftigt. Die Fachschule für Maschinentechnik, die er von 1970 bis 1972 besuchte, schloss er als staatlich geprüfter Maschinenbautechniker mit der Gesamtnote "befriedigend" ab. Danach arbeitete er als Maschinenbautechniker bei der Fa. Sch. & Co. in K. und vom 1. April 1973 bis 31. Januar 1979 bei der Fa. H. in S ... Berufsbegleitend absolvierte er von 1976 bis 1979 ein 6-semestriges Betriebswirtschaftsstudium an der Volks- und Betriebswirtschaftsakademie in Stuttgart, das er ebenfalls mit der Gesamtnote "befriedigend" abschloss. Ab 1. Juli 1979 war er als Technischer Angestellter in der Kalkulation bei der Fa. T. R. beschäftigt; dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf der Probezeit am 31. Oktober 1979 durch den Arbeitgeber beendet. Nach einer anschließenden Zeit der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit nahm der Kläger am 28. Juli 1980 eine Beschäftigung als Materialdisponent bei der Fa. R., Kessel- und Apparatebau, auf, die - nach Angaben des Klägers wegen Leistungsabbaus - zum 30. Juni 1981 vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Vom 1. Juli 1981 bis 19. März 1991 übte der Kläger keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Vom 20. März und 15. April 1991 sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter geleistet, für Juli bis September 1993 drei Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten, 1997 drei und 1998 zwei Pflichtbeiträge wieder zur Rentenversicherung der Arbeiter sowie 1998 erneut ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten. Danach war der Kläger nur noch geringfügig versicherungsfrei beschäftigt (Versicherungsverlauf vom 17. Januar 2002).

Der Kläger befand sich seit 15. Juli 1980 in Behandlung des Praktischen Arztes Dr. P., der ihn wegen einer depressiven Erkrankung in das PLK W. überwies; dort wurde er seit 17. September 1980 ambulant, zeitweise auch stationär, psychosomatisch behandelt, wobei die Behandlungshäufigkeit ab 1982 zunahm. Am 14. Mai 1982 stellte der Kläger bei der damals für ihn zuständigen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. K./Neuropsychiatrische Klinik M. (Diagnose: chronifiziert verlaufende endoreaktive depressive Verstimmung; Leistungsbeurteilung: vollschichtiges Leistungsvermögen für einfache psychisch und körperlich nicht belastende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) führte die BfA auf dessen Empfehlung für den Kläger vom 16. Dezember 1982 bis 27. Januar 1983 eine Rehabilitationsmaßnahme in der T.klinik, B. Sch. durch. Nach dem Entlassungsbericht vom 8. Februar 1983 hielt Dr. St. den an einer Konversionsneurose mit depressiv-zwanghaft strukturiertem Charakter leidenden Kläger bei stufenweiser Eingliederung in den Arbeitsprozess für vollschichtig leistungsfähig. Daraufhin lehnte die BfA den Rentenantrag ab (Bescheid vom 12. März 1983). Im Widerspruchsverfahren erstattete der Neurologe und Psychiater Dr. R. das Gutachten vom 28. Juni 1983. Obwohl dieser eine stationäre psychiatrische Begutachtung vorschlug, wies die BfA ohne weitere Ermittlungen den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 8. September 1983). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (S 4 An 1555/83) legte der Kläger einen Bericht des Dr. P. an das PLK W. vom 12. April sowie ein Attest vom 22. Juni 1983 und eine ärztliche Bescheinigung des Dr. R., Oberarzt des PLK W., vom 27. Juni 1983 vor. Das Sozialgericht Heilbronn hörte Dr. R. als sachverständigen Zeugen, der mit der Beurteilung im Gutachten von Dr. K. vom 23. Juni 1982, im Entlassungsbericht der T.-Klinik vom 8. Februar 1983 sowie im Gutachten von Dr. R. vom 28. Juni 1983 (diese Unterlagen sind infolge Aktenvernichtung durch die Beklagte nicht mehr vorhanden) übereinstimm...

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